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Vernehmlassung 2003/167: Änderung Energieverordnung und Verordnung UVEK über Angabe auf der Energieetikette von neuen Personenwagen · 35 Seiten
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Energieverordnung Entwurf vom 20.2.06 (EnV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 11 Angabe des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen sowie der Geräteeigenschaften
1 Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, anbietet oder in Verkehr bringt, muss deren Energieverbrauch angeben. Zusätzlich anzugeben sind bei:
a. Personenwagen die CO2-Emissionen;
b. Haushaltswaschmaschinen die Wasch- und Schleuderwirkung;
c. Haushaltsgeschirrspülern die Reinigungs- und Trockenwirkung;
d. kombinierten Haushalts-Wasch-Trockenautomaten die Waschwirkung.
2 Die Angabe muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über den Verbrauch an Energie, an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten. Die verschiedenen Werte sind vergleichbar, wenn sie nach dem gleichen energietechnischen Prüfverfahren ermittelt worden sind.
3 Ausländische Angaben sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen vergleichbar sind (Art. 21a Abs. 2).
Art. 21 Abs. 1
1 Die Kantone vollziehen mit Unterstützung des Bundesamtes die Artikel 2-5b.
Art. 28 Bst. b
Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
b. nicht oder unrechtmässig angibt (Art. 11):
1. bei Anlagen, Fahrzeugen und Geräten den Energieverbrauch,
2. bei Personenwagen zusätzlich zu Ziffer 1 die CO2-Emissionen
SR ..........
1 SR 730.01
2006–003765979