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Vernehmlassung 2003/167: Änderung Energieverordnung und Verordnung UVEK über Angabe auf der Energieetikette von neuen Personenwagen · 35 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
Anhang 1.1 (Art. 7 Abs. 1, 21a Abs. 1 Bst. c, 10 Abs. 1-4 und 11 Abs. 1 und 3)
Klammerverweis zu Anhang 1.1
(Art. 21a Abs. 1 Bst. c) sowie Ziff. 5 Bst. a und Ziff. 6 Einleitungssatz
Anforderungen für das Inverkehrbringen von Wassererwärmern, Warmwasser- und wäremspeichern
5 Kennzeichnung
Anlagen und Geräte, die die Anforderungen für das Inverkehrbringen nach dieser Verordnung erfüllen, müssen vom Hersteller oder Importeur an sichtbarer Stelle mit mindestens folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
a. Hersteller oder Vertriebsfirma;
6 Prüfstelle
Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: …