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Vernehmlassung 2003/167: Änderung Energieverordnung und Verordnung UVEK über Angabe auf der Energieetikette von neuen Personenwagen · 35 Seiten
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Anhang 3.6 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2)
Angaben des Treibstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen von neuen Personenwagen
1 Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte Personenwagen, die:
a. ein zulässiges Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg haben und über maximal neun Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin verfügen; und
b. vollständig mit fossilen Treibstoffen betrieben werden können.
2 Inhalt der Angaben
2.1 Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen
2.1.1 Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss den Treibstoffverbrauch
und die CO2-Emissionen angeben. Die Angaben für den Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen richten sich nach der Typengenehmigung. Bei den CO2-Emissionen ist zusätzlich der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller angebotenen Neuwagen-Modelle zu deklarieren.
2.1.1.1 Für monovalente Benzin- und Dieselfahrzeuge sind der Treibstoffverbrauch
in Litern pro 100 Kilometer, die CO2-Emissionen und deren Durchschnittswert in Gramm pro Kilometer anzugeben.
2.1.1.2 Bei mono- und bivalenten Gasfahrzeugen ist ausschliesslich der Gasbetrieb
zu deklarieren. Der Treibstoffverbrauch ist in m3 CNG pro 100 Kilometer inklusive Benzinäquivalent anzugeben. Das Benzinäquivalent berechnet sich nach Treibstoffverbrauch in m3 x 0,654/m3 x 1,46. Die CO2-Emissionen und deren Durchschnittswert sind in Gramm pro Kilometer anzugeben.
2.1.2 Sobald Treibstoffgemische (Benzin, Diesel, Erdgas) mit biogenen Treib-
stoffanteilen flächendeckend angeboten werden, müssen bei Neuwagen, die mit diesen Gemischen betrieben werden können, die CO2-Emissionen differenziert nach den effektiven Anteilen und dem klimarelevanten Anteil deklariert werden.
2.1.2.1 Der zu diesem Zeitpunkt geltende biogene Treibstoffanteil des entsprechen-
den Treibstoffgemischs ist gemäss den Figuren 2 - 4 sowie 6 - 8 mit dem Prozentwert anzugeben. Die CO2-Emissionen inklusive deren Durchschnittswert sind in Gramm pro Kilometer anzugeben.