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Vernehmlassung 2003/167: Änderung Energieverordnung und Verordnung UVEK über Angabe auf der Energieetikette von neuen Personenwagen · 35 Seiten
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2.1.2.2 Die klimarelevanten CO2-Emissionen werden wie folgt berechnet:
Z
X = Y * ( 1 - ------------ )
Y
Wobei: X: klimarelevante CO2-Emissionen
Y: CO2-Emissionen des Modells
Z: biogener Anteil an den Emissionen
2.1.3 Das Departement legt den biogenen Treibstoffanteil sowie die durchschnitt-
lichen CO2-Emissionen aller angebotenen Fahrzeuge fest, sobald die Anbieter von Treibstoffen das flächendeckende Angebot nachweisen.
2.2 Energieeffizienz-Kategorie
2.2.1 Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss zudem die Energieeffi-
zienz-Kategorie aufgrund der Energieeffizienz des Modells angeben.
2.2.2 Die Energieeffizienz-Kategorie eines Fahrzeuges wird mit Hilfe einer Be-
wertungszahl bestimmt; diese wird nach der folgenden Formel berechnet, und auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet:
mv
Bewertungszahl = k * ------------------
m0 + mF e
Wobei: e: 0,9
k:7267
mv: Treibstoffverbrauch des Fahrzeugs in kg/100 km
m0: Nullgewicht (600 kg)
mF: Fahrzeugleergewicht gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)2 in kg
Für die Verbrauchs- und Leergewichtsdaten (mv und mF) ist die Typengenehmigung des entsprechenden Modells massgebend. Sind unter der gleichen Typengenehmigung mehrere Modellversionen/-varianten mit einem Leergewichtsbereich aufgeführt, so wird die Bewertungszahl - unterschieden nach Getriebeart (manuell, automatisch, stufenlos) sowie nach Gangzahl - auf Grundlage des jeweils höchsten Verbrauchs und des höchsten Leergewichts ermittelt. Die ermittelten Bewertungszahlen respektive Energieeffizienz-Kategorien gelten in diesem Fall für alle auf der Typengenehmigung