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Vernehmlassung 2003/167: Änderung Energieverordnung und Verordnung UVEK über Angabe auf der Energieetikette von neuen Personenwagen · 35 Seiten

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d. Spezifischer Treibstoffverbrauch in Litern pro 100 Kilometer resp. bei Gasfahrzeugen in m3 CNG pro 100 Kilometern, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma;

e. CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer;

f. Energieeffizienz-Kategorie.

5.4 Das Bundesamt für Strassen teilt dem Bundesamt oder der vom Bundesamt

bezeichneten Stelle jeweils bis 15. Februar die Anzahl der im vorhergehenden Kalenderjahr neu zugelassenen Personenwagen mit, unterteilt nach Marke, Typ und Treibstoffart.

5.5 Das Bundesamt für Strassen stellt dem Bundesamt oder der vom Bundesamt

beauftragten Stelle die technischen Daten der Typengenehmigung, die zur Berechnung der Warendeklaration und der Vervollständigung der Auswertung notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung.

6 Darstellung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen

6.1 Ausführliche Darstellung auf Energieetiketten (Figuren 1 - 4)

6.1 1 Originalgrösse der Etikette: DIN A4

6.1.2 Minimale Schriftgrössen (SG):

- Haupttitel und Angabe der Energieeffizienz-Kategorie: SG 16;

- Treibstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Energieeffizienz: SG 14;

- Marke, Typ: SG 11;

- Text und weitere Angaben: SG 10.

6.1.3 Farben:

- Text in schwarz, Hintergrund weiss;

- Energieeffizienz-Pfeile farbig;

CO2-Emissionspfeil von weiss in schwarz übergehend;

- CO2-Emissionsbalken rot.