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Vernehmlassung 2003/167: Änderung Energieverordnung und Verordnung UVEK über Angabe auf der Energieetikette von neuen Personenwagen · 35 Seiten

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2.2 Optische Aufwertung der Darstellung der CO2-Emissionsmenge pro Kilometer

Auf der bestehenden Energieetikette erscheint der CO2-Ausstoss des betreffenden Neuwagens als Zahlenwert in Gramm/km. Zusätzlich wird die Käuferin oder der Käufer über den durchschnittlichen CO2-Ausstoss der gesamten Neuwagenflotte informiert. Verglichen mit der Effizienzkategorie tritt die Information über die CO2-Emissionen auf der Energieetikette zuwenig hervor. Obwohl die Kategorie die dominante Information bleiben soll, wird die Angabe über den CO2-Wert und den Durchschnittswert der Neuwagenmodelle mittels Skalendarstellung optisch aufgewertet.

2.3 Formale Änderungen

Zu den formalen Änderungen im Anhangtext zählen Korrekturen, Vereinfachungen der Formeln, die Wahl eindeutiger Variablen sowie Präzisierungen bei den Verweisen und bei der Darstellung der Angaben.

2.4 EU-Kompatibilität

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen in Einklang mit der Richtlinie 1999/94/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 und sind daher EU-kompatibel.

2.5 Partikelfilter

Im Rahmen der vorgeschlagenen Änderung wurde die Ergänzung der Energieetikette mit einer Information über die Ausrüstung des Personenwagens mit einem Partikelfilter thematisiert. Da jedoch das Einführen einer Partikelfilterpflicht Bestandteil des Massnahmenpakets gegen Feinstaub ist, welches das UVEK dem Bundesrat voraussichtlich im März 2006 vorschlagen wird, wird im Moment von der Aufnahme einer solchen Information auf der Energieetikette abgesehen. Falls sich der Bundesrat für eine Filtereinbaupflicht entscheidet, wird die Frage der Aufnahme dieser Information in die Energieetikette nämlich hinfällig. Falls der Bundesrat hingegen von einer Partikelfilterpflicht absieht, soll in die Energieetikette eine Information über die Ausrüstung eines Fahrzeugs mit einem wirksamen Partikelfilter aufgenommen werden.

3. Raumklimageräte (Anhang 3.8 EnV)

Anhang 3.8 EnV ist neu. Er betrifft netzbetriebene Raumklimageräte und stützt sich auf Artikel 7 und 11 EnV betreffend energietechnisches Prüfverfahren und Angabe des Energieverbrauchs bei Geräten. Mit Anhang 3.8 EnV wird die Energieetikette für Raumklimageräte eingeführt.

3.1 Hintergrund der neuen Vorschriften und wesentlicher Inhalt

Der Bundesrat hatte auf den 1. Januar 2002 die Energieetikette für eine erste Gruppe von Haushalt-Gerätekategorien eingeführt. Es wurde bereits damals die Absicht bekundet, die Energieetikette für weitere Gerätekategorien vorzuschreiben, falls dies auch in den umliegenden Ländern der Fall ist.

Durch die warmen Sommer der letzten Jahre, kombiniert mit einem breiteren Angebot von Raumklimageräten sind Nachfrage und Absatz dieser Geräte gestiegen. Damit die Käuferinnen und Käufer

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