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Vernehmlassung 2003/167: Änderung Energieverordnung und Verordnung UVEK über Angabe auf der Energieetikette von neuen Personenwagen · 35 Seiten

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Das Departement legt die Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien fest. Es überprüft sie alle zwei Jahre und bestimmt sie gegebenenfalls gestützt auf die Datenerhebung neu. Bei Neubestimmung der Energieeffizienz-Kategorie gibt das Departement diese bis 31. Januar des Folgejahres bekannt und setzt sie jeweils auf den 1. Juli in Kraft.

3 Form und Ort der Angaben

3.1 Die Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs müssen am Personenwagen oder

in seiner Nähe gut sichtbar angebracht werden. Die Gestaltung richtet sich nach Ziffer 6.1.

3.2 Werden die Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs in bestehende Daten-

und Preisblätter integriert oder auf einem Bildschirm dargestellt, so richtet sich die Gestaltung nach Ziffer 6.2 (vereinfachte Darstellung).

3.3 Die Angaben nach Ziffer 2.1.1 und 2.2.1 dieses Anhangs müssen auch in

länderspezifischen Preislisten und Listen mit technischen Informationen gut sichtbar enthalten sein. Dies gilt sowohl für Listen in Druckschriften als auch im Internet. Vorbehalten bleiben Listen in Sammelprospekten, Markenmagazinen und Ausstellungsbroschüren ohne Preisangaben. Die Gestaltung richtet sich nach Ziffer 6.3.

3.4 In Werbeschriften müssen die Angaben nach Ziffer 2.1.1 und 2.2.1 dieses

Anhangs dann gemacht werden, wenn der Verbrauch oder die Leistung des Fahrzeugs hervorgehoben wird. Dabei bedeuten: