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Vernehmlassung 2003/167: Änderung Energieverordnung und Verordnung UVEK über Angabe auf der Energieetikette von neuen Personenwagen · 35 Seiten

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Anhang 3.8 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2)

Angabe des Energieverbrauchs von Raumklimageräten

1. Geltungsbereich

1.1 Netzbetriebene Raumklimageräte unterliegen einem energietechnischen

Prüfverfahren.

1.2 Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen:

a. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können;

b. Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte;

c. Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) über 12 kW.

2. Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen ge-

mäss:

a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 19927 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und

b. der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 20028 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte.

2.2 Wer Raumklimageräte in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Ener-

gieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

3. Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 814 gemessen.

7 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16

8 ABl. L 86 vom 3.04.2002, S. 26 Der Text der Richtlinien kann beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dez. 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.