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Vernehmlassung 2003/167: Änderung Energieverordnung und Verordnung UVEK über Angabe auf der Energieetikette von neuen Personenwagen · 35 Seiten

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solcher Geräte ihre Wahl wenigstens auch unter dem Aspekt der Energieeffizienz treffen können,

drängt sich die Einführung der Energieetikette für diese zusätzliche Gerätekategorie auf.

Mit Anhang 3.8 EnV werden Hersteller, Importeure und Handel verpflichtet, ihre Geräte einem energietechnischen Prüfverfahren zu unterziehen, den Energieverbrauch aller in Verkehr gebrachter Geräte anzugeben und diesen Verbrauch nicht nur auf dem Gerät selbst, sondern auch auf der Verpackung und in den Verkaufsdokumenten (z.B. Prospekte, Gebrauchsanleitung usw.) kenntlich zu machen. Die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung richten sich bei allen Geräten nach den geltenden und tatsächlich in der Europäischen Union angewendeten europäischen Richtlinien. Der Anhang sieht vor, dass jedes Gerät mit einer Etikette zum Energieverbrauch zu versehen ist. Diese Etikette ist eine EU-spezifische Anforderung und wird durch EG-Richtlinien geregelt. Der Anhang bezieht sich ausdrücklich auf diese Richtlinien.

3.2 Übergangsbestimmung

Geräte, welche die Vorschriften gemäss Anhang 3.8 EnV nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2006 auf dem Markt bleiben. Angesichts der Tatsache, dass den einschlägigen Kreisen schon seit einiger Zeit bekannt ist, dass diese Vorschrift kommen wird und auch die Anforderungen im Detail bereits bekannt waren, ist die Übergangsfrist angemessen. Es besteht bereits seit einiger Zeit die Möglichkeit, die Energieetikette für Raumklimageräte auf freiwilliger Basis anzuwenden.

3.3 EU-Kompatibilität

Der neue Anhang 3.8 EnV zur Einführung der Energieetikette für Raumklimageräte enthält einen Rechtsverweis auf die EG-Richtlinien 92/75/EWG und 2002/31/EG. Es wird damit EG-Recht ins schweizerische Recht übernommen. Auf diese Weise kann die EU-Kompatibilität vollständig gewährleistet werden.

4. Sonstige Änderungen

4.1 Geräteeigenschaften

Der Vollzug der Energieetiketten für Gerätekategorien, bei denen ausser dem Energieverbrauch noch weitere Geräteeigenschaften zu deklarieren sind, hat gezeigt, dass für diese Gerätekategorien gewisse Details zu wenig genau geregelt worden sind. Zwischen Eigenschaften wie z.B. Wasch- oder Reinigungswirkung und dem Energieverbrauch bestehen starke Abhängigkeiten. Vom Hersteller definierte Programme wurden sowohl zur Bestimmung des Energieverbrauchs als auch zur Bestimmung der Wasch- oder Reinigungswirkung herangezogen. Dabei sind gewisse Parameter wie z.B. die Temperatur von der Norm vorgegeben. Abweichungen von der Norm beeinflussen die verschiedenen Eigenschaften oft in gegensätzlicher Art und Weise. Aus diesem Grund ist es erforderlich, auch aus Sicht des Energieverbrauchs, Falschdeklarationen anderer Geräteeigenschaften sanktionieren zu können. Die Anpassungen in Artikel 11 und den Anhängen 3.1, 3.4 und 3.5 schaffen die klare rechtliche

Grundlage dazu.

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