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Vernehmlassung 2003/167: Änderung Energieverordnung und Verordnung UVEK über Angabe auf der Energieetikette von neuen Personenwagen · 35 Seiten
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4.2 Diverses
In Anhang 1.1 EnV betreffend Anforderungen für das Inverkehrbringen von Wassererwärmern,
Warmwasser- und Wärmespeichern sollen neu in Ziffer 5 Buchstabe a nur noch entweder der Hersteller oder die Vertriebsfirma genannt werden. Damit werden an die Kennzeichnung die gleichen Anforderungen gestellt wie an die Konformitätserklärung in Ziffer 3 von Anhang 1.1 EnV. Es ist nur noch ein Ansprechpartner auf der Kennzeichnung erwähnt, was den Vollzug vereinfacht. Diese Anpassung erfolgt auf Wunsch der Branche.
Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um gesetzestechnische Anpassungen.
5. Inkrafttreten
Die vorgeschlagenen Änderungen sowohl der EnV als auch der VEE-PW sollen per 1. Juli 2006 in Kraft treten.
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