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Vernehmlassung 2003/167: Änderung Energieverordnung und Verordnung UVEK über Angabe auf der Energieetikette von neuen Personenwagen · 35 Seiten

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a. Werbeschriften: Werbetexte in Zeitungen, Zeitschriften, Markenmagazinen und Broschüren, auf Flugblättern, Plakaten und anderen Werbeflächen sowie im Internet.

b. Leistung: quantitative Angabe in PS oder kW, Angaben zur Höchstgeschwindigkeit, zum Beschleunigungsvermögen sowie Umschreibungen dieser Eigenschaften.

c. hervorgehoben: wenn die Leistung und/oder der Verbrauch

- in Werbeschriften in Titeln und in Überschriften aufgeführt ist;

- gestalterisch (z.B. farblich hinterlegt), durch Schriftgrad, Fettdruck oder Einrahmung im Fliesstext abgehoben ist;

- als einziges technisches Merkmal des Fahrzeuges im Fliesstext aufgeführt ist;

- ausserhalb des Fliesstextes allein stehend aufgeführt ist.

Die Gestaltung richtet sich nach Ziffer 6.3.

4 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen der Personenwagen werden nach Artikel 97 Absatz 5 VTS6 gemessen.

5 Information der Öffentlichkeit

5.1 Das Bundesamt informiert die Konsumentinnen und Konsumenten über die

Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs. Der Inhalt richtet sich sinngemäss nach Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG. Das Bundesamt beliefert die Anbieter von neuen Personenwagen mit entsprechenden Listen.

Wer neue Personenwagen anbietet, muss die Listen am Verkaufsort auflegen und auf Verlangen kostenlos abgeben.

Das Bundesamt kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.

5.2 Das Bundesamt wertet jährlich den spezifischen Treibstoffverbrauch der

Neuwagenflotte aus und informiert die Öffentlichkeit über dessen Entwicklung. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.

5.3 Wer Personenwagen anbietet, muss dem Bundesamt oder der vom Bundes-

amt beauftragten Stelle jeweils bis 15. April für das vorhergehende Kalenderjahr zu den neu zugelassenen Personenwagen folgende Angaben machen:

a. Anzahl und Art, untereilt nach Marke, Modell (Typ) und Ausführung;

b. Treibstoffart;

c. Leergewicht, Hubraum und Leistung;

6 SR 741.41