Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 22 Seiten

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Geprüft und von der interdepartementalen Arbeitsgruppe favorisiert wurde der Erlass eines besonderen Gesetzes über das Vernehmlassungsverfahrens. Der Bundesrat hat sich indessen gegen ein separates Gesetz und für die Regelung des Vernehmlassungsverfahrens im RVOG ausgesprochen. Er ist der Ansicht, dass eine solche Lösung der geforderten Transparenz, Übersichtlichkeit und Informationsfunktion einer gesetzlichen Regelung genügt.

1.4 Die Neuregelung im Überblick

Der Gesetzesentwurf beschränkt sich auf eine Regelung der grundlegenden Bestimmungen zum Vernehmlassungsverfahren. Er regelt:

− den Zweck von Vernehmlassungsverfahren (Art. 57b) ,

− den Gegenstand von Vernehmlassungsverfahren (Art. 57c),

− die Zuständigkeiten für die Eröffnung und die Durchführung von

Vernehmlassungsverfahren (Art. 57d),

− das Teilnahmerecht und die Umschreibung des Adressatenkreises (Art. 57e), − das Öffentlichkeitsprinzip (Art. 57f),

− die Form und Frist des Vernehmlassungsverfahrens (Art. 57g),

− den Erlass von Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe in Form

einer nicht abschliessenden Auflistung (Art. 57h),

− die Anpassung des Parlamentsgesetzes (Schlussbestimmungen, Ziff. II).

1.5 Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung auf Verordnungsstufe

Der Gesetzesentwurf macht ausführende Bestimmungen auf Verordnungsebene notwendig. Die bestehende Vernehmlassungsverordnung aus dem Jahr 19912 wird totalrevidiert. Aus Transparenzgründen wird im Gesetz selber ausgeführt, in welchen Bereichen ergänzende Regelungen erlassen werden. Im Vordergrund stehen Bestimmungen zur näheren Umschreibung des Gegenstandes von Vernehmlassungen, zur Durchführung elektronischer Vernehmlassungen, zur Form und Ausgestaltung der Unterlagen sowie zur Einsichtnahme in Stellungnahmen und deren Aufbewahrung. Die notwendigen Ausführungsbestimmungen zur Gesetzesregelung sollen in einen einzigen Erlass gekleidet werden; die formell noch geltenden Richtlinien vom 6.5.1970 über das Vorverfahren der Gesetzgebung (vgl. BBl 1970 I 993, 1976 II 949) werden soweit sinnvoll in die Vernehmlassungsverordnung überführt und können ersatzlos aufgehoben werden.

2 Verordnung vom 17. Juni 1991 über das Vernehmlassungsverfahren, SR 172.062.