Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 22 Seiten
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Nach Absatz 2 sind konferenzielle Vernehmlassungen weiterhin zulässig, allerdings
– was sich als Umkehrschluss aus Absatz 1 ergibt – nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen. Der Entscheid, ob ein Vernehmlassungsverfahren schriftlich, ganz oder teilweise konferenziell durchgeführt wird, obliegt der für die Eröffnung zuständigen Behörde, also grundsätzlich dem Bundesrat. In der Praxis hat sich die Regel eingespielt, dass von konferenziellen Vernehmlassungen ein Protokoll erstellt wird, das den Teilnehmenden anschliessend zur Stellungnahme zugestellt wird. Dieses Verfahren soll unverändert beibehalten, aber auf Verordnungsstufe geregelt werden. Sowohl das Protokoll als auch die dazu eingereichten Stellungnahmen sind öffentlich.
Nach Absatz 3 beträgt die Vernehmlassungsfrist in der Regel drei Monate. Die geltende Regelung wird unverändert weitergeführt. Das Gesetz hält aber fest, dass im Einzelfall ausnahmsweise eine Verkürzung (z.B. bei einfacher Fragestellung oder zeitlicher Dringlichkeit) oder Verlängerung (z.B. bei einer besonders komplexen oder umfangreichen Vorlage) der Frist angeordnet werden kann.
2.7 Ausführungsbestimmungen (Art. 57h)
Aus Gründen der Transparenz und der Informationsfunktion des Gesetzes werden die wichtigsten auf Verordnungsstufe zu regelnden Bereiche im Gesetz selber erwähnt. Vorgesehen ist der Erlass einer einzigen Verordnung. Weitere das Vernehmlassungsverfahren betreffende Regelungen (bspw. die Richtlinien von 1970 über das Vorverfahren der Gesetzgebung oder das Verfahrensprotokoll von 1998 über die Begrüssung des Bundesgerichts im Rahmen von Vernehmlassungen) werden soweit sinnvoll in die Verordnung überführt und können ersatzlos aufgehoben werden.
Nach Buchstabe a erfolgt in der Verordnung die nähere Umschreibung des Gegenstands von Vernehmlassungsverfahren, wie bspw. die Verankerung von Kriterien zur Bestimmung der Wichtigkeit bei Verordnungen.
Aufgrund von Buchstabe b enthält die Ausführungsverordnung Bestimmungen über die Aufnahme von Adressatinnen und Adressaten in die von der Bundeskanzlei geführte Liste der ständigen Vernehmlassungsadressaten (Art. 57e Abs. 3). Zu präzisieren sind die massgeblichen Kriterien sowie das Verfahren (Gesuch, Zuständigkeit, Entscheid usw.). In diesem Zusammenhang wird zu prüfen sein, ob Spezialregelungen für den Einbezug des Bundesgerichts oder von bestimmten anderen (Kategorien von) Vernehmlassungsadressaten erforderlich sind.
In Bezug auf die Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens in elektronischer Form (Bst. c) sind auf Verordnungsstufe die Einzelheiten zur Verwendung elektronischer Informations- und Kommunikationsmittel sowie die Archivierung der elektronischen Dokumente zu regeln. Dabei sind namentlich die Anforderungen für die Bereitstellung der Vernehmlassungsunterlagen in elektronischer Form und die technische Aufbereitung der Stellungnahmen festzulegen. Soweit erforderlich sind in diesem Zusammenhang besondere Regelungen über konferenzielle Vernehmlassungsverfahren zu erlassen.
Auf Verordnungsstufe wird umschrieben, welche Dokumente die Vernehmlassungsunterlagen im Einzelnen mindestens umfassen und in welcher Form und Sprache sie bereit zu stellen sind (Bst. d).