Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
umschreibt jedoch den Begriff der Wichtigkeit nicht näher, sondern überlässt diese bewusst der ausführenden Gesetzgebung.
Nach Absatz 1 findet ein Vernehmlassungsverfahren statt bei Vorhaben von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Tragweite. Der Begriff des Vorhabens wird in Anlehnung an die Terminologie in der Bundesverfassung (Art. 45 Abs. 2 erster Teilsatz BV) als Oberbegriff verwendet; in ihm sind somit die Erlasse des Bundes, die völkerrechtlichen Verträge und weitere wichtige Vorlagen mit enthalten. Aber auch zu anderen Behördenvorlagen ist ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen, wenn die Wichtigkeit vorliegt: Beispielsweise zu Berichten oder Konzepten. In Änderung zum bisherigen Recht (Art. 1 Abs. 3 VLV10), aber in Nachvollzug zur Praxis soll in Zukunft ein Vernehmlassungsverfahren zu Volksinitiativen ausgeschlossen sein.
Es wurde bewusst auf eine Umschreibung der Wichtigkeit oder der grossen Tragweite auf Gesetzesstufe verzichtet. Eine offene Bestimmung, welche sich auf eine Verankerung der wesentlichsten Politikbereiche konzentriert, erlaubt sachlich gebotene Differenzierungen im Hinblick auf die angestrebte Verwesentlichung der Vernehmlassungsverfahren, wenn es darum geht zu bestimmen, ob die erhebliche politische, finanzielle, wirtschaftliche oder kulturelle Tragweite vorliegt. Ist dieses Kriterium gegeben, muss zwingend - von Verfassungs und Gesetzes wegen - ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden.
Absatz 2 präzisiert Absatz 1, indem die wichtigsten Kategorien von Erlassen und völkerrechtlichen Verträgen beispielhaft aufgelistet werden. Sie gelten somit von Gesetzes wegen als Vorhaben von erheblicher Tragweite. Zu jeder Änderung der Bundesverfassung (Bst. a) ist ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Ausgenommen sind Volksinitiativen, da es sich dabei nicht um Behördenvorlagen handelt. Da Volksinitiativen dem Verbot behördlicher Abänderung unterstehen, kann bei ihnen auch nicht der dem Vernehmlassungsverfahren zugedachte Mitwirkungszweck erfüllt werden. Hingegen ist es nicht ausgeschlossen, behördliche Gegenentwürfe zu Volksinitiativen einer Vernehmlassung zu unterbreiten, sofern dies aufgrund der geltenden Behandlungsfristen für Volksinitiativen (vgl. Art. 74 BPR11) nicht ausgeschlossen ist (vgl. auch Ziff. 2.8.2).
Buchstabe b erwähnt das Bundesgesetz und schafft den notwendigen Bezug zum materiellen Gesetzesbegriff von Artikel 164BV. Ein Vernehmlassungsverfahren ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn das Gesetz grundlegende Bestimmungen zu den in den Buchstaben a - g von Artikel 164 Absatz 1 BV aufgelisteten Inhalten enthält. Damit wird nicht von vorneherein ausgeschlossen, auch zu weiteren Gesetzesbestimmungen ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Ebenso bleibt es möglich, einen Bundesbeschluss einer Vernehmlassung zu unterbreiten, sofern es seine Tragweite als angezeigt erscheinen lässt. Diese beiden Fälle sind aber nicht die Regel und werden daher nicht besonders erwähnt. Sie fallen unter die allgemeine Bestimmung des Absatzes 1.
Zu völkerrechtlichen Verträgen findet zwingend ein Vernehmlassungsverfahren statt, wenn sie dem Referendum unterliegen und grundlegende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben a - g BV enthalten (Bst. c). Darunter fallen beispielsweise völkerrechtliche Verträge, mit denen der Beitritt zu einer
10 Verordnung vom 17. Juni 1991 über das Vernehmlassungsverfahren, SR 172.062.
11 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, SR 161.1.