Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 22 Seiten

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Buchstabe c erwähnt die betroffenen Dachverbände und Koordinationsgremien von gesamtschweizerischer Bedeutung. Die Bundeskanzlei führt bereits heute eine Liste, auf welcher die gesamtschweizerischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen sowie Spitzenverbände der Wirtschaft aufgeführt werden. Zusätzlich zu diesen Organisationen sollen künftig weitere gesamtschweizerische Dachverbände und Koordinationsgremien auf der Liste aufgeführt werden.. Zu denken ist namentlich an die gesamtschweizerischen Dachverbände und Koordinationsgremien der Städte, Gemeinden und Berggebiete (Schweizerischer Städteverband, Schweizerischer Gemeindeverband und Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Berggebiete), der Kantone (Konferenz der Kantonsregierungen, KdK) sowie der Umwelt- und Naturschutzorganisationen, der Sportverbände oder kirchliche Organisationen. Diese Vernehmlassungsadressaten sind neben den Kantonen und den Parteien zur Stellungnahme einzuladen, es sei denn, einzelne Adressaten seien im konkreten Einzelfall von einem Vorhaben ganz offensichtlich nicht betroffen. Von den gesamtschweizerischen Dachverbänden und Koordinationsgremien sind jene Organe zu unterscheiden, die sich einem besonderen Themenbereich widmen, wie beispielsweise die Konferenzen der kantonalen Fachdirektorinnen und –direktoren (Erziehungsdirektorenkonferenz, Justiz- und Poliezeidirektorenkonferenz usw.). Solche Gremien werden in Weiterführung der bisherigen Praxis dann zur Stellungnahme eingeladen, wenn sie im Einzelfall vom Inhalt der Vorlage betroffen sind (vgl. unten Bst. d). Für das Bundesgericht und das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) gilt eine Sonderregelung: Nach dem Verfahrensprotokoll aus dem Jahr 199818 ist das Bundesgericht und das EVG im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren des Bundes in erster Linie zu Fragen des Rechtsmittelverfahrens und des Weiterzugs zu begrüssen und somit nicht als ständige Adressatin zu betrachten. Diese Praxis soll unverändert weiter geführt und auf Verordnungsebene verankert werden. Das erwähnte Verfahrensprotokoll wird durch eine solche rechtssatzmässige Lösung abgelöst werden können. Gleichzeitig wird auch geprüft, ob ähnliche Regelungen für weitere Kategorien von Vernehmlassungsadressaten Sinn machen könnten.

Buchstabe d nennt allgemein jene Adressaten, die fallweise je nach Inhalt und Zielrichtung der Vorlage zur Stellungnahme eingeladen werden. Dieser Adressatenkreis wird wie bisher im für jede einzelne Vernehmlassung durch das zuständige Departement in Absprache mit der Bundeskanzlei festgelegt.

Absatz 3 hält fest, dass zur Sicherstellung einer einheitlichen Praxis und im Sinne einer unterstützenden Massnahme Listen der Vernehmlassungsadressaten geführt werden. Die Zuständigkeit für die Listen der ständigen Adressaten liegt bei der Bundeskanzlei. Sie ist nicht nur verpflichtet, solche Listen zu führen, sondern auch, sie zu bewirtschaften. Da die Departemente aufgrund ihrer Fachkompetenz am besten in der Lage sind, die einzelfallweise zu begrüssenden Adressaten zu bestimmen, obliegt die Führung entsprechender Listen ihnen. Die Kriterien und das

18 Verfahrensprotokoll vom 1. Mai 1998 zwischen dem Bundesrat und den Bundesgerichten bei Vernehmlassungen zu Gesetzen im allgemeinen und betreffend die Stellung der Bundesgerichte im besonderen. Ziff. 3 des Verfahrensprotokolls hält fest, dass das Bundesgericht (inkl. Eidg. Versicherungsgericht) im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens insbesondere dann begrüsst werden, wenn es um die Frage des Weiterzugs an das Bundesgericht geht. Fragen zu bestimmten inhaltichen Punkten einer Vorlage sind dem Bundesgericht gesondert zu unterbreiten.