Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 22 Seiten
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punktueller Anhörungsrechte hingegen zu verzichten. Bei Total- oder Teilrevisionen von Gesetzen mit besonderen Anhörungsbestimmungen ist überdies deren Notwendigkeit zu überprüfen.
2.3 Zuständigkeit (Art. 57d)
Nach bisheriger Praxis wurden Vernehmlassungsverfahren zu Erlassen der Verfassungs- und Gesetzesstufe sowie zu Verordnungen von "besonderer politischer Tragweite" durch den Bundesrat, jene zu den übrigen Verordnungen und Vorhaben durch das zuständige Departement eröffnet (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 VLV). Diese Abgrenzung hat in der Vergangenheit immer wieder zu Unklarheiten geführt, die sich letztlich in einer stetig wachsenden Zahl von departementalen Vernehmlassungsverfahren manifestiert haben. Um eine einheitliche Praxis und eine Übersicht über alle Vernehmlassungsverfahrenen des Bundes gewährleisten zu können, hat der Bundesrat deshalb am 14. Juni 2002 bekräftigt, dass bei allen wichtigen Vorhaben die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens in seiner Zuständigkeit liegt. Artikel 57d des Gesetzesentwurf setzt diesen Beschluss um.
Der Bundesrat beschliesst auf Antrag des zuständigen Departements oder der Bundeskanzlei über die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens (Abs. 1). Dem Beschluss geht das übliche verwaltungsinterne Verfahren (Ämterkonsultation; Mitberichtsverfahren) voraus. Dass die Zuständigkeit zur Eröffnung beim Bundesrat liegt, ist auch sachlich gerechtfertigt, weil die verwaltungsinterne Phase abgeschlossen und der Schritt an die Öffentlichkeit erfolgt. In der Öffentlichkeit wird der Bundesrat - und nicht das Departement - als Urheber der Vorlage wahrgenommen.
Ist jedoch nicht der Bundesrat sondern eine parlamentarische Kommission Urheberin der Vorlage, soll das Vernehmlassungsverfahren auch von ihr und nicht vom Bundesrat eröffnet werden. Auf diese Weise ist für die Öffentlichkeit und die Vernehmlassungsadressaten die Urheberschaft klar ersichtlich (vgl. dazu auch hinten, Ziff. 2.8).
Von Vernehmlassungsverfahren sind die sog. Anhörungen abzugrenzen. Anhörungen finden statt, wenn ein Departement oder die Bundeskanzlei ausserhalb der Verwaltung Stehenden Vorhaben von untergeordneter Tragweite zur Stellungnahme unterbreiten (Absatz 2). Vorhaben von untergeordneter Tragweite sind beispielsweise technische Verordnungen17. Mangels politischer, finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Tragweite fallen solche Vorhaben nicht unter den Begriff der "wichtigen Vorhaben" im Sinne von Art. 57c, so dass sich die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens nicht rechtfertigt. Der Bundesrat soll von solchen Vorlagen entlastet werden. In erster Linie werden spezifisch betroffene Fachkreise, namentlich Fachverbände, Berufs- oder Standesorganisationen, kantonale oder kommunale Fachstellen usw. angehört. Im Unterschied zu den Vernehmlassungen müssen nicht zwingend die Kantone und die
17 Beispiele: Verordnung über den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen [NISV] SR 814.710; Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS], SR 741.41; Verordnung über das Verfahren zur Überweisung des Mehrwertsteuer- Ertragsteils an den Ausgleichsfonds der AHV, SR 641.203.2 usw.