Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 22 Seiten

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supranationalen Gemeinschaft beschlossen wird und die sich unmittelbar auf Rechte und Pflichten von Bürgerinnen und Bürgern auswirken. Unterliegen völkerrechtliche Verträge nicht dem Referendum, findet kein Vernehmlassungsverfahren statt. Dazu gehören Verträge, die der Bundesrat in eigener Kompetenz abschliessen kann (vgl. Art. 172 Ziff. 3 ParlG12. Beispiele: AS 2002 1103, 1146, 2636). Ebenfalls kein Vernehmlassungsverfahren wird durchgeführt zu völkerrechtlichen Verträgen von untergeordneter Tragweite, auch wenn sie dem Referendum unterstehen, wie beispielsweise Grenzbereinigungsverträge oder technische Abkommen (Beispiele: BBl 2002 159513, BBl 1997 III 90914).

In Buchstabe d wird klar gestellt, dass – wie bis anhin – bei Bedarf auch zu Verordnungen ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird, sofern es sich dabei um Regelungen von erheblicher politischer, finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Tragweite handelt. Anders als Verfassungsänderungen (Bst. a), grundlegende Gesetzesbestimmungen (Bst. b) und wichtige völkerrechtliche Verträge (Bst. c), die von Gesetzes wegen als Vorhaben von grosser Tragweite gelten und daher stets in die Vernehmlassung zu schicken sind, ist zu Verordnungen nur dann ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen, wenn es die grosse Tragweite erfordert. Die nähere Umschreibung dieser Tragweite erfolgt auf Verordnungsstufe (vgl. Art. 57h Bst. a). Denkbar ist beispielsweise die Verankerung abstrakter Kriterien, wie sie in der Lehre15 zur Bestimmung der Wichtigkeit eines Rechtssatzes vorgeschlagen werden: Grosse Zahl von Normadressaten, grosse Zahl der geregelten Verhaltensweisen, erhebliche Intensität der Regelungen für die Betroffenen, erhebliche finanzielle Auswirkungen für Gemeinwesen und/oder Private, grosse politische Bedeutung (z.B. zu erwartende Opposition), grosse Bedeutung für die Ausgestaltung des politischen Systems, grosse organisatorische Bedeutung, erhebliche Abweichung von geltenden Regelungen usw.

Das Bundesrecht enthält mehrere punktuell verankerte Anhörungsrechte (beispielsweise in Art. 39 Abs. 3 USG16), welche in aller Regel vor dem Inkrafttreten der heute geltenden Bundesverfassung verankert wurden. Angesichts der Grundsatzbestimmung des Artikels 147 BV kommt ihnen nicht mehr dieselbe Bedeutung zu wie unter früherem Verfassungsrecht. Mit der vorliegenden Neuregelung des Vernehmlassungsrechts werden spezialgesetzlich verankerte Anhörungsrechte jedoch nicht zwingend obsolet und bleiben weiterhin in Kraft. Allerdings sind sie im Lichte von Artikel 147 BV und seiner Ausführungsgesetzgebung auszulegen. Im Einzelfall ist namentlich zu untersuchen, ob es sich um ein Vorhaben von grosser Tragweite handelt, das die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens erfordert, oder ob eine andere Form der Anhörung der unmittelbar betroffenen Kreise angezeigt ist. In Zukunft ist auf die Verankerung

12Entwurf zum Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG), BBl

2001 3621. Die Bestimmung entspricht Art. 47bisb Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form,

die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz [GVG]), SR 171.11.

13 Übereinkommen über die Aufgaben der internationalen Studiengruppe für Jute vom 2001 (Beitritt der Schweiz zu einer internationalen Organisation).

14 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über Grenzbereinigungen (Unbefristeter und unkündbarer völkerrechtlicher Vertrag).

15 Vgl. Roland Feuz, Materielle Gesetzesbegriffe, Bern 2002, S. 101 ff., mit weiteren Hinweisen.

16 Bundesesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG]), SR 814.01.