Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 22 Seiten
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politischen Parteien begrüsst werden. Die vorliegende Bestimmung stellt klar, dass die Departemente oder die Bundeskanzlei weiterhin solche Anhörungen durchführen können. Finden solche statt, sind sie offen zu legen.
Nach Absatz 3 gibt die Bundeskanzlei die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens öffentlich bekannt. Die Bestimmung bezieht sich auf sämtliche Vernehmlassungsverfahren und richtet sich an alle Eröffnungsinstanzen. Damit - und aufgrund der spezialgesetzlichen Verweisungen im Parlamentsgesetz (neuer Art. 112a Abs. 2 ParlG; vgl. hinten, Ziff. 2.8.2) - wird sicher gestellt, dass sämtliche auf Bundesebene eröffneten Vernehmlassungsverfahren in derselben Weise und durch dieselbe Stelle publiziert werden. Wie bisher wird die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens nach dem Beschluss der zuständigen Behörde im Bundesblatt (BBl) und im Internet unter Angabe des wesentlichen Inhalts der Vorlage, der Vernehmlassungsfrist und der Stelle für den Bezug der Vernehmlassungsunterlagen publiziert. Die öffentliche Bekanntmachung ist Grundlage für die Wahrnehmung des Rechts auf Teilnahme (vgl. Art. 57e).
Absatz 4 hält fest, dass die Vorbereitung und Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens einschliesslich seiner Auswertung dem zuständigen Departement oder bei Vernehmlassungsverfahren der Bundeskanzlei dieser obliegen. Das Verfahren für die Behandlung der eingereichten Stellungnahmen und das Vorgehen nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist werden auf Verordnungsstufe geregelt (vgl. Art. 57h Bst. e).
2.4 Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren (Art. 57e)
Absatz 1 verankert das Recht jeder Person und jeder Organisation, sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen zu können und eine Stellungnahme einzureichen. Das Recht steht jeder Person offen, unabhängig davon, ob sie Schweizer oder Schweizerin, Ausländer oder Ausländerin, in der Schweiz oder im Ausland wohnhaft ist, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person (bspw. kantonale oder regionale Parteien oder Parteisektionen) handelt.
Absatz 2 umschreibt jene Kategorien von Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten, die zur Stellungnahme eingeladen werden. Diese Kategorien geben die bisherige Praxis wieder. Ihnen werden mit der Einladung auch die Vernehmlassungsunterlagen zugestellt, wohingegen die übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens der Bekanntmachung im Bundesblatt sowie im Internet entnehmen und die erforderlichen Unterlagen selber besorgen.
Entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 45 und 147 BV) nennt Buchstabe a als Vernehmlassungsadressaten die Kantone. In der bisheriger Praxis richten sich die Einladungsschreiben des Bundes an die kantonalen Regierungen (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 VLV). Die vorliegende Bestimmung ist bewusst offen formuliert, denn es ist Sache des kantonalen Staatsrechts festzulegen, wer kantonsintern für die Ausarbeitung der Stellungnahme zuständig ist und welche Behörden allenfalls daran beteiligt werden.
Nach Buchstabe b werden die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien zur Stellungnahme eingeladen. Damit wird bisheriges Recht weitergeführt (vgl. Art. 4 Abs. 1 VLV).