Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 22 Seiten
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bestimmt. Allerdings bedarf es hier einer Präzisierung: Eine Verpflichtung zur Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens zu Gegenentwürfen zu Volksinitiativen besteht nur insoweit, als die geltenden Behandlungsfristen gewahrt werden können (vgl. Art. 74 BPR25). Dieser Einzelfall muss aber nicht auf Gesetzesstufe speziell ausgenommen werden.
2.9 Inkrafttreten der Teilrevision
Der Bundesrat bestimmt das Inkraftteten der vorliegenden Teilrevision nach der Beschlussfassung der Eidgenössischen Räte und dem Ablauf der Referendumsfrist (Ziff. III). Die neuen gesetzlichen Regelungen zum Vernehmlassungsverfahren sollen zusammen mit den erforderlichen Verordnungsbestimmungen, voraussichtlich Anfangs 2006 in Kraft treten.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Für den Bund ergeben sich unmittelbar aus der vorliegenden Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens keine wesentlichen finanziellen oder personellen Auswirkungen. Ob die Erstellung und Bewirtschaftung der – gegenüber der bisherigen Praxis erweiterten - Liste der ständigen Adressaten (Art. 57e Abs. 2, vorne Ziff. 2.4) zu erheblichem administrativem Mehraufwand führt, kann momentan noch nicht klar abgeschätzt werden. Mit der angestrebten Verwesentlichung des Vernehmlassungsverfahrens, deren Ziel nicht zuletzt eine Beschränkung der Anzahl Vernehmlassungsverfahren ist, und dem vermehrten Einsatz elektronischer Informations-, Kommunikations- und Archivierungsmittel im Rahmen des (schrittweisen) Übergangs zu elektronischen Vernehmlassungsverfahren dürften sowohl der administrative als der finanzielle Aufwand (Wegfall von Druck- und Versandkosten) mittelfristig eher sinken.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Unmittelbare finanzielle oder personelle Auswirkungen für die Kantone und Gemeinden sind mit der vorliegenden Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens nicht verbunden. Immerhin sollten die angestrebte Reduktion der Anzahl Vernehmlassungsverfahren und der vermehrte Einsatz zeitgemässer Informations- und Kommunikationsmedien dazu beitragen, den administrativen Aufwand zu senken. Mit dem Einbezug der gesamtschweizerischen Koodinationsgremien und Dachverbände von Kantonen, Städten und Gemeinden sowie der Berggebiete als ständige Vernehmlassungsadressaten wird sicher gestellt, dass diese bei sämtlichen Vernehmlassungsverfahren des Bundes begrüsst werden, und ein Anreiz zur vermehrten Einreichung von koordinierten und konsoldierten Stellungnahmen geschaffen. Der institutionalisierte Einbezug von Kantonen, Städten, Gemeinden und Berggebieten soll zur Verbesserung der Vollzugstauglichkeit von Bundesmassnahmen (vgl. dazu BBl 1998 1965 und 3787) und zur Umsetzung der
25 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, SR 161.1