Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 22 Seiten
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Grundsatzbeschluss zur Neuregelung des Vernehmlassungsrechts und beauftragte die Bundeskanzlei unter Beizug der Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung eines Erlassentwurfs.
1.2 Zielsetzung der Neuregelung
Die Reform des Vernehmlassungsrechts verfolgt folgende Ziele:
− Schaffung gesetzlicher Grundlagen zum Vernehmlassungsverfahren: Der
materielle Gesetzesbegriff (Art. 164 Abs. 1 Bst. g BV) verlangt eine gesetzliche Regelung der grundlegenden Bestimmungen zum Vernehmlassungsrecht. Mit der Revision des Vernehmlassungsrechts soll diese verfassungsrechtliche Vorgabe umgesetzt werden. Mit einer gesetzlichen Regelung wird gleichzeitig auch der grossen öffentlichen und praktischen Bedeutung des Vernehmlassungsverfahrens ausreichend Rechnung getragen.
− Gesetzliche Konkretisierung: Die Grundsatzbestimmung in Artikel 147 BV
ist auf Gesetzesebene umzusetzen und zu präzisieren. Die Grundzüge und der Gegenstand von Vernehmlassungsverfahren werden gesetzlich geregelt.
− Anpassung an neue Informations- und Kommunikationsformen: Das
Vernehmlassungsverfahren soll an veränderte gesellschaftliche Bedürfnisse in Bezug auf Informations- und Kommunikationsformen angepasst und der elektronische Behördenverkehr gefördert werden. Ziel ist ein schrittweiser Übergang zum elektronischen Vernehmlassungsverfahren.
− Straffung und Verwesentlichung des Vernehmlassungsverfahrens: Das
Vernehmlassungsverfahren soll qualitativ gestärkt werden. Es ist zu straffen und und auf Vorhaben von grosser Tragweite zu beschränken.
− Schlanke gesetzliche Regelung: Nur die grundlegenden Bestimmungen zum
Vernehmlassungsverfahren werden gesetzlich geregelt. Dem Bundesrat verbleibt genügend Handlungsspielraum für die Weiterentwicklung und allfällige Anpassung der praktischen Handhabung des Vernehmlassungsverfahrens.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Die gesetzliche Regelung des Vernehmlassungsverfahrens erfolgt durch eine Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010; Einfügen eines neuen Titels 4bis). Es handelt sich um eine schlanke gesetzliche Regelung, die sich gezielt auf das Wesentliche beschränkt.
1 Der Arbeitsgruppe gehören neben der Bundeskanzlei (Vorsitz)je eine Vertretung des EDA, des EDI, des EJPD (vertreten durch das BJ), des VBS, des EVD sowie des UVEK an. Als externe Fachpersonen gehören der Arbeitsgruppe an: Prof. Dr. Kurt Nuspliger, Staatsschreiber der Kantons Bern (Vertretung der Kantone), Sigisbert Lutz, Generalsekretär Schweizerischer Gemeindeverband (Vertretung der Gemeinden), Dr. Urs Geissmann, Direktor Schweizerischer Städteverband (Vertretung der Städte), Reto Gamma, Generalsekretär SPS (Vertretung der Bundesratsparteien), Prof. Ioannis Papadopoulos, Directeur de l'Institut d'Etudes Politiques et Internationales Université de Lausanne (Vertretung der Wissenschaft).