Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 22 Seiten

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vorliegende Revision nimmt daher bereits auf dieses künftige Recht Bezug. Eine analoge Regelung für das Bundesgericht wurde im Rahmen der Vorarbeiten geprüft, nach Rücksprache mit den Generalsekretariaten des Bundesgerichts und des EVG aber angesichts der fehlenden praktischen Relevanz als nicht erforderlich erachtet. Da das Bundesgericht nach Inkrafttreten des neuen Bundesgerichtsgesetzes (BGG)22 keine wichtigen Erlasse im Sinn von Artikel 147 BV erlässt (seine Rechtsetzungsbefugnisse sind auf Erlasse ohne erhebliche Tragweite beschränkt), sind Vernehmlassungsverfahren des Bundesgerichts nicht mehr denkbar, so dass sich entsprechende Regelungen erübrigen.

2.8.2 Änderung Parlamentsgesetz

Nach Artikel 112 Absatz 2 des Entwurfs zum neuen Parlamentsgesetz (ParlG)23, der sich auf das Verfahren bei Parlamentarischen Initiativen bezieht, kann die für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs zuständige parlamentarische Kommission "den Bundesrat beauftragen, zum Vorentwurf samt erläuterndem Bericht ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen"24.

Die parlamentarische Initiative steht der Bundesversammlung zur Verfügung, wenn sie selbständig Erlassentwürfe ausarbeiten will. Daraus folgt, dass die Eröffnung und die Durchführung von Vernehmlassungsverfahren auch durch sie erfolgen sollte. Aus diesem Grund soll künftig auf die Beauftragung des Bundesrates verzichtet werden (Streichung von Art. 112 Abs. 2 ParlG). Damit wird auch für die Öffentlichkeit und namentlich die Vernehmlassungsadressaten von Anfang ersichtlich, dass es sich um eine Vorlage des Parlaments handelt.

Neu wird in Artikel 112a Absatz ParlG die Zuständigkeit der parlamentarischen Kommissionen zur Eröffnung und Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verankert. Sie sind verpflichtet, bei Vorentwürfen samt erläuterndem Bericht zu wichtigen Erlassen ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Terminologie wurde unverändert aus dem Parlamentsgesetz übernommen. Die Möglichkeit des Beizugs der Bundesverwaltung (Art. 68 ParlG) zur Unterstützung bleibt gewährleistet. Diese Unterstütztungsfunktion kann sich bspw. auf den Versand der Vernehmlassungsunterlagen, die Zusammenstellung der eingereichten Stellungnahmen oder die Auswertung beziehen. Absatz 2 hält fest, dass die Bundeskanzlei über die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens durch eine parlamentarische Kommission zu orientieren ist. Damit wird sicher gestellt, dass sämtliche Vernehmlassungsverfahren des Bundes nach denselben Kriterien und durch dieselbe Stelle (Bundeskanzlei) bekannt gemacht werden.

Nach Absatz 3 finden die gesetzlichen Bestimmungen des RVOG über das Vernehmlassungsverfahren sinngemäss Anwendung. Beispielsweise bedeutet dies, dass sich der Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens nach Art. 57c RVOG

22 Vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., sowie den zugehörigen Entwurf für ein Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG), BBl 2001 4480.

23 Vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 1. März 2001 zur Parlamentarischen Initiative 01.401 Parlamentsgesetz (ParlG), BBl 2001 3467 ff., sowie Entwurf für ein Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG), BBl 2001 3621.

24 Die Bestimmung im ParlG entspricht Artikel 21quater Absatz 2 2. Satz GVG.