Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 22 Seiten
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allgemeinen Mitwirkungs- und Anhörungsrechte der Kantone (Art. 45 BV) sowie der Städte, Gemeinden und Berggebiete (Art. 50 BV) beitragen.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Aussenpolitik
Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und Aussenpolitik sind mit der vorliegenden Neuregelung nicht verbunden. In Bezug auf die Mitwirkung der Kantone bei der Vorbereitung von aussenpolitischen Entscheiden gelten für die Anhörung vor der Aufnahme von Verhandlungen des Bundes in erster Linie die einschlägigen spezialgesetzlichen Bestimmungen, wobei ergänzend (für die erneute Begrüssung nach Abschluss der Verhandlungen) die vorliegenden Regelungen zum Vernehmlassungsverfahren zur Anwendung kommen (vgl. Art. 4 BGMK26, BBl 1998 1163, insbes. 1169 f.).
3.4 Andere Auswirkungen
Entsprechend seinem Zweck soll das Vernehmlassungsverfahren dazu beitragen, die Information der Öffentlichkeit und damit die Transparenz geplanter Massnahmen des Bundes zu stärken. Gleichzeitig soll mit der Verankerung der wichtigsten Prüfungskriterien (sachliche Richtigkeit, Vollzugtauglichkeit und Akzeptanz ) der Nutzen des Vernehmlassungsverfahrens für die durchführende Behörden und die Qualität der Auswertung verbessert werden. Mit der angestrebten Straffung und Verwesentlichung soll der Stellenwert des Vernehmlassungsverfahrens im Meinungsbildungs- und Entscheidfindungsprozess erhöht werden. Durch die konsequente Beschränkung auf wichtige Vorlagen soll der administrative Aufwand sowohl für die Bundesbehörden als auch die Vernehmlassungsteilnehmenden gesenkt werden. Insgesamt soll die vorliegende Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens dazu beitragen, die frühzeitige Überprüfung der Realisierbarkeit wichtiger Vorhaben des Bundes zu verbessern, um gestützt auf die entsprechenden Ergebnisse allenfalls erforderliche Anpassungen vorzunehmen. Das Instrument "Vernehmlassungsverfahren" soll somit gezielter als bisher eingesetzt werden, nämlich dort, wo die Mitwirkung Dritter bzw. der Öffentlichkeit für die Entscheidfindung des Bundes erforderlich oder nützlich ist. Wo es hingegen einzig um die Information über ein Vorhaben geht, ist die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens in der Regel nicht angezeigt.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Neuregelung des Vernehmlassungsrechts ist in der Legislaturplanung 1999- 2003 nicht vorgesehen. Der diesbezügliche Anpassungs- bzw. Regelungsbedarf ergibt sich indessen unmittbar aus der BV: Bereits in der parlamentarischen Beratung zu Artikel 147 BV (damals Art. 138) wurde auf die Notwendigkeit einer Präzisierung dieser Bestimmung auf Gesetzesstufe hingewiesen (AB 1998 N 59-62). Zudem sind nach Artikel 164 Absatz 1 BV alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Fom des Bundesgesetzes zu erlassen, wobei dazu insbesondere grundlegende Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren
26 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK), SR 138.1.