Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 22 Seiten

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In Bezug auf die Stellungnahmen sind auf Verordnungsstufe die Einzelheiten zur Einreichung und Behandlung zu regeln (Veröffentlichung, Archivierung, technische Bearbeitung im Hinblick auf die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse usw.; Bst. e). In der Verordnung wird in diesem Zusammenhang auch geregelt, innert welcher Frist und in welcher Form die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse, die Auswertung der Stellungnahmen im Hinblick auf das weitere Vorgehen sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse von Vernehmlassungsverfahren zu erfolgen hat. Was die Auswertung und Gewichtung der Stellungnahmen anbelangt, so hat sich der Bundesrat in der Vergangenheit gegen die rechtsatzmässige Verankerung allgemeingültiger Kriterien ausgesprochen, zumal es sich um eine Beurteilung handelt, die vor allem politischen Charakter hat und daher einen gewissen Ermessensspielraum bedingt (BBl 1998 3791 f.). Der Bundesrat hat die Departemente aber angehalten, im Hinblick auf die Verbesserung der Vollzugstauglichkeit von Bundesmassnahmen den Stellungnahmen der Kantone besondere Bedeutung beizumessen, soweit es um Fragen des Vollzugs geht (vgl. BBl 1999 3412). Wie bis anhin soll daher weiterhein bewusst darauf verzichtet werden, in generell-abstrakter Weise definierte Kriterien zu verankern. Solche Kriterien dienen in erster Linie den mit der Auswertung eines Vernehmlassungsverfahrens betrauten Verwaltungsstellen des Bundes und stellen daher keine Normierungsmaterie dar, sondern sind im Rahmen der verwaltungsinternen Arbeitshilfen für die Praxis abzuhandeln. Solche Arbeitshilfen sind namentlich das "Handbuch zum Vernehmlassungsverfahren" sowie der "Gesetzgebungsleitfaden" des Bundesamtes für Justiz. Darin werden u.a. folgende Auswertungskriterien aufgeführt: In Bezug auf den Absender der Stellungnahme: Betroffenheitsgrad, repräsentativer Charakter, gesamtschweizerischer Stellenwert und das politisches Gewicht. In Bezug auf die Eingabe bzw. Stellungnahme: Sachbezogenheit, Stichhaltigkeit, faktische Realisierbarkeit, die politische Realisierbarkeit und der besondere Innovationscharakter sowie die Begründung und Überzeugungskraft der Vorschläge.

Der Bundesrat wird in der Verordnung schliesslich Bestimmungen erlassen, um eine Koordination und Planung der Vernehmlassungsverfahren gewährleisten zu können (Bst. f). Damit wird eines der Hauptanliegen der Vernehmlassungsadressaten umgesetzt.

2.8 Anpassung anderer Bundesgesetze

2.8.1 Vorbemerkung

Artikel 147 BV gilt aufgrund seiner systematischen Stellung im allgemeinen Teil über die Bundesbehörden (5. Titel) für alle obersten Bundesbehörden (Bundesversammlung, Bundesrat, Bundesgericht). Daraus folgt, dass nicht nur der Bundesrat, sondern auch die Bundesversammlung und das Bundesgericht bei der Vobereitung wichtiger Vorhaben ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen haben. In Bezug auf die Bundesversammlung wird dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe mit einer Teilrevision des neuen Parlamentsgesetzes Rechnung getragen. Mit der entsprechenden Bestimmung wird sicher gestellt, dass alle Vernehmlassungsverfahren auf Bundesebene nach einheitlichen Vorgaben erfolgen. Mittels Verweis wird daher sicher gestellt, dass die Bestimmungen über das Vernehmlassungsverfahren im RVOG auch für die Bundesversammlung gelten. Das neue Parlamentsgesetz soll auf den 1. Dezember 2003 in Kraft treten. Die