Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 22 Seiten
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2 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
2.1 Zweck des Vernehmlassungsverfahrens (Art. 57b)
Das Vernehmlassungsverfahren ist die einzige öffentliche Phase im Rahmen des Vorverfahrens der Gesetzgebung und stellt somit eine besonders wichtige Etappe im Rechtsetzungsverfahren dar. Es hat kooperativen Charakter, indem die Stellungnahmen der Kantone, der politischen Parteien und der interessierten Kreise in den Entscheidfindungsprozess des Bundes einfliessen. Deren Sicht der Dinge oder deren spezifische Anliegen geben wichtige Hinweise auf die sachliche Richtigkeit des Vorhabens, die Vollzugstauglichkeit der avisierten Massnahmen und auf die politische Akzeptanz im Hinblick auf die Realisierung und Umsetzung. Ausserhalb der Bundesverwaltung vorhandenes Fachwissen kann miteinbezogen und genutzt werden.
Absatz 1 nennt als Zweck des Vernehmlassungsverfahrens die Mitwirkung an der Entscheidfindung des Bundes. Die Kantone und die politischen Parteien werden besonders erwähnt, da ihnen die Bundesverfassung eine Sonderstellung bei der Mitwirkung einräumt (vgl. Art. 45 BV, wonach die Kantone nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes, insbesondere an der Rechtsetzung, mitwirken. Der Bund holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind. Nach 137 BV wirken die politischen Parteien an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit). Darüber hinaus ist aber auch die Mitwirkung weiterer interessierter Kreise von Bedeutung. Der Begriff der interessierten Kreise wird auch in Artikel 147 BV verwendet. Darunter werden alle Personen und Organisationen verstanden, die im betreffenden Sachbereich ein Interesse haben.
Die Mitwirkung soll dem Bund Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz der geplanten Vorhaben (Absatz 2). Seine Vorhaben können dadurch besser politisch verankert werden, was ihnen auch mehr Wirkung verleiht. Mit der Erwähnung der sachlichen Richtigkeit wird zum Ausdruck gebracht, dass die vorgesehenen Massnahmen inhaltlich überzeugend und erforderlich sein müssen. Eine Aussensicht ist insofern von besonderer Bedeutung. Der Aspekt der Vollzugstauglichkeit trägt der Tatsache Rechnung, dass Vollzugsaspekte vor allem im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens geprüft werden. Die Umsetzung von Bundesrecht obliegt nach der verfassungsrechtlichen Konzeption in der Regel den Kantonen (Art. 46 BV). Sie haben Gelegenheit, in ihren Stellungnahmen auf Vollzugsprobleme aufmerksam zu machen. Die politische Akzeptanz geplanter Vorhaben des Bundes ist angesichts der Referendumsmöglichkeit in der schweizerischen Demokratie von erheblicher Bedeutung für den Bundesgesetzgeber.
2.2 Gegenstand von Vernehmlassungsverfahren (Art. 57c)
Nach Artikel 147 BV ist bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zwingend ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Verfassung