Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 22 Seiten

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Die technische Aufbereitung im Hinblick auf die Veröffentlichung ist aus urheberrechtlichen20 Gründen im Gesetz selber vorzusehen, indem die erforderliche gesetzliche Grundlage geschaffen wird, damit die zuständige Behörde die eingereichten Stellungnahmen veröffentlichen und in den erwähnten Formen öffentlich zugänglich machen darf. Mit der Einreichung der Stellungnahmen in Kenntnis der vorliegenden Bestimmungen und der darin vorgesehenen Behandlungsmöglichkeiten stimmen die betreffenden Urheberinnen und Urheber der Veröffentlichung und der weiteren Verwendung (Erstellen und Abgabe von Kopien, technische Aufbereitung im Hinblick auf die Veröffentlichung) zu21.

Das Öffentlichkeitsprinzip ist Wesensmerkmal des Vernehmlassungsverfahrens. Im Zusammenhang mit dem Vernehmlassungsverfahren soll das Öffentlichkeitsprinzip daher umfassend gelten; Einschränkungen vom Grundsatz der Öffentlichkeit, wie sie im Entwurf zum BGÖ vorgesehen sind, machen daher in Bezug auf das Vernehmlassungsverfahren keinen Sinn. Überwiegende private oder öffentliche Interessen, die dem öffentlichen Zugang zu den Vernehmlassungsunterlagen, den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens oder den eingereichten Stellungnahmen entgegenstehen könnten, sind nicht denkbar. Mit der vorliegenden spezialgesetzlichen Verankerung des Öffentlichkeitsprinzips wird daher – im Sinn einer Spezialnorm – klar gestellt, dass das BGÖ bei Vernehmlassungsverfahren nicht zur Anwendung kommt (Abs. 3).

2.6 Form und Frist (Art. 57g)

Nach Absatz 1 ist ein Vernehmlassungsverfahren grundsätzlich schriftlich durchzuführen. Das entspricht der bisherigen Praxis. Der Begriff der Schriftlichkeit umfasst sowohl die Papierform als auch die elektronische Form, das heisst moderne Kommunikationsmittel wie namentlich Internet, E-Mail oder CD-Rom. Der Bundesrat hat sich im Rahmen seines Grundsatzbeschlusses vom 14. Juni 2002 für einen schrittweisen Übergang zu elektronischen Vernehmlassungsverfahren ausgesprochen, wobei in einer ersten Phase vorerst die technischen Voraussetzungen zu schaffen und entsprechende Erfahrungen zu sammeln und auszuwerten sind. Während dieser Übergangsphase bestehen die Papierform und die elektronische Form bei Vernehmlassungsverfahren gleichwertig und parallel nebeneinander. Die Publikation der Eröffnung, die Einladung an die Vernehmlassungsadressaten und die Bereitstellung der Vernehmlassungsunterlagen erfolgen demnach sowohl in Papierals auch in elektronischer Form, ebenso können die Teilnehmenden ihre Stellungnahmen weiterhin sowohl in Papierform als auch elektronisch (per E-Mail) einreichen. Eine Neuerung gegenüber der bisherigen Praxis ergibt sich insofern, als die Vernehmlassungsunterlagen einschliesslich der Zusammenstellung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens künftig wenn immer möglich in elektronischer Form (als sog. Download-Dokumente) zur Verfügung gestellt werden, so dass sich der aufwändige Versand der Papierfassung zunehmend erübrigen dürfte. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt.

20 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), SR 231.1.

21 Vgl. hierzu die Stellungnahme des Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE) vom 8.2.2002 an die Bundeskanzlei, mit Hinweis auf die Stellungnahme des IGE vom 26.9.2001 an das Bundesamt für Justiz.