Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 22 Seiten

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Verfahren zur Aufnahme in die Liste der ständigen Adressaten wird auf Verordnungsstufe geregelt (vgl. Art. 57h Bst. b).

Absatz 4 stellt klar, dass die eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen sind. Damit wird die bisherige Praxis verankert. Die Kenntnisnahme durch die zuständige Behörde erfolgt im Rahmen der Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse. Darin wird der wesentliche Inhalt der Stellungnahmen in zusammenfassender Form dargestellt. Hingegen besteht kein Anspruch auf individuelle Beantwortung oder spezifische Berücksichtigung einzelner Stellungnahmen im Rahmen der Auswertung. Ebensowenig sind Eingaben, die sich nicht zur Sache äussern, zu berücksichtigen oder öffentlich zugänglich zu machen.

2.5 Öffentlichkeitsprinzip (Art. 57f)

Dem Vernehmlassungsverfahren als öffentliche Phase im Vorverfahren der Gesetzgebung ist das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimnisvorbehalt inhärent. Die gesetzliche Verankerung des Öffentlichkeitsprinzips ist daher eine zentrale Bestimmung, zumal auf Verfassungsebene auf die Verankerung des Öffentlichkeitsprtinzips verzichtet und diese Kompetenz an den Gesetzgeber delegiert wurde. Sinngemäss gilt das Öffentlichkeitsprinzip auch für Vernehmlassungen, die im Auftrag einer parlamentarischen Kommission durchgeführt werden.

Nach Absatz 1 sind die Vernehmlassungsunterlagen, die eingereichten Stellungnahmen und die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse öffentlich zugänglich. Als Vernehmlassungsunterlagen gelten nur jene Dokumente, die in die Vernehmlassung gegeben haben. Hingegen besteht kein Anspruch auf Einsichtnahme in Unterlagen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens erstellt worden sind (bspw. Grundlagenmaterial, Vorstudien, Vorentwürfe u. dgl.). Die Bestimmung äussert sich auch nicht zur Frage des Einsichtsrechts in Unterlagen des Ämterkonsultations- oder des Mitberichtsverfahrens und überlässt diese Regelung abschliessend dem Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Bundesverwaltung (BGÖ)19. Inhalt und Umfang der Vernehmlassungsunterlagen werden in der Verordnung näher umschrieben (vgl. Art. 57h Bst. d).

Der Zugang zu den eingereichten Stellungnahmen erfolgt durch die Gewährung der Einsichtnahme vor Ort, die Abgabe von Kopien auf Verlangen oder die Veröffentlichung in elektronischer Form (Abs. 2). In zeitlicher Hinsicht erfolgt die Gewährung der Einsichtgabe in der Regel unmittelbar nach der Kenntnisnahme der Vernehmlassungsergebnisse durch diejenige Behörde, welche über das weitere Vorgehen entscheidet. Nach geltender Praxis kann die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse aber auch schon vorher zugänglich gemacht werden, sofern dadurch die freie Entscheidfindung der zuständigen Behörde nicht beeinträchtigt wird. Diese Praxis, welche sich auf einen Beschluss der Generalsekretärenkonferenz vom 24.2.1995 stützt, soll weitergeführt und auf Verordnungsstufe geregelt werden.

19 Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung. Der Vernehmlassungsentwurf kann über die Homepage des Bundesamts für Justiz (http://www.ofj.admin.ch/d/index.html) eingesehen werden.