Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 15 Seiten
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gegen dem heutigen Recht eine gesetzliche Grundlage fehlt, die es der öffentlichen Hand erlaubt, bei den Bahnen Güterverkehrsleistungen zu bestellen.
C Anschlussgleisgesetz
Die Teilrevision wird unterschiedlich beurteilt. Neben grundsätzlicher Zustimmung finden sich auch Stimmen, die nicht einverstanden sind. Während einige die Rollenteilung zwischen Infrastrukturbetreiberin, Anschliesser und Eisenbahnverkehrsunternehmen als gelungen bezeichnen, finden andere, sie sei noch zu wenig auf die Erfordernisse des Betriebs hin überprüft worden und müsse noch in zusätzlichen Bestimmungen umgesetzt werden. Auch die Neuregelung bezüglich Anwendbarkeit der Sicherheitsbestimmungen findet einerseits Zustimmung und wird andererseits sehr skeptisch beurteilt.
Vereinzelt wird gefordert, die Kostenfolgen müssten in einigen Bestimmungen gesetzlich geregelt werden. Abgelehnt wird teilweise die Streichung der Bestimmungen über die Verträge zwischen Mitbenützern und zwischen Vor- und Nachanschliessern.
D Eisenbahnhaftpflichtrecht
Die Aufhebung des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes und die Überführung ins Eisenbahngesetz werden fast rundweg positiv aufgenommen. Inhaltlich wird einerseits begrüsst, dass nicht mehr zeitgemässe Spezialbestimmungen aufgehoben werden, weil es keine sachlichen Gründe gebe, die eine rechtsungleiche Behandlung im Vergleich zu anderen Gefährdungshaftungen rechtfertigen. Andererseits wird sehr kritisch beurteilt, dass nun einzelne Teile der noch nicht zu Stande gekommenen Gesamtrevision des Haftpflichtrechts allein im Eisenbahnbereich umgesetzt werden. Von einzelnen Vernehmlassungsteilnehmern wird die Revision gar als zurzeit nicht erforderlich abgelehnt und beantragt, die Gesamtrevision abzuwarten.
Bei den Hauptpunkten der Vorlage stösst vor allem die Einführung der Solidarhaftung von Infrastrukturbetreiberin und Eisenbahnverkehrsunternehmen beim Netzzugang auf Widerstand. Gefordert wird von Seiten der Bahnen auch die Einführung einer summenmässigen Haftungsbegrenzung, die Beibehaltung des Verschuldens als Voraussetzung der Genugtuung und die Beibehaltung der heutigen Verjährungsfristen. Im Weiteren wird vereinzelt beantragt, die Skilifte nicht der Kausalhaftung zu unterstellen, weil es aufgrund des viel geringeren Gefährdungspotenzials nicht gerechtfertigt sei, einen Systemwechsel vorzunehmen.