Vorlage SAV
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 21 Seiten
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ANHANG 1
Prüfverfahren für die Emissionsmessung gasförmiger Schadstoffe
Nummer 2.1, 2.2, 2.3, 2.4.1 und 2.4.2
2 Messverfahren
2.1 Messgrössen
Die zu messenden gasförmigen Emissionen aus dem Motorabgas sind:
- Kohlenmonoxid CO
- Kohlendioxid CO2
- Kohlenwasserstoffe HC (ausgedrückt als CH1,85)
- Stickoxide NOx
Die Messung erfolgt bei den nach Nr. 2.3 vorgegebenen Betriebspunkten am betriebswarmen Motor. Dabei sind die Konzentrationen der oben genannten Gase zu messen. Ebenso ist der Treibstoffverbrauch und der Abgas- oder Luftdurchsatz zu bestimmen.
2.2 Messung
Die Messung der gasförmigen Emissionen auf dem Leistungsprüfstand ist nach der Norm SN EN ISO 8178 Teil 1 durchzuführen.
2.3 Prüfablauf
Der Prüfablauf ist nach der Norm SN EN ISO 8178 Teil 4 durchzuführen. Dabei finden die folgenden Prüfstufen mit den entsprechenden Wichtungsfaktoren Anwendung:
- für Ottomotoren: die Prüfstufen nach Prüfzyklus Typ E4;
- für Dieselmotoren: die die Prüfstufen nach Prüfzyklus Typ E5.
Bei Dieselmotoren erfolgt gleichzeitig oder direkt anschliessend die Messung der Abgastrübung (Absorbtionsmethode) nach Anhang 2.20
20 Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht und ist daher in der vorliegenden Sammlung nicht enthalten. Separatdrucke sind unter www.bbl.admin.ch/bundespublikationen erhältlich.