Vorlage SAV

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 21 Seiten

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Für Motoren mit sekundärer Luftzufuhr ist für die Grundeinstellung die Zufuhr der Sekundärluft zu unterbinden.

Können diese Abgaswerte im Leerlauf mit korrekter Motoreinstellung nicht eingehalten werden, ist in Rücksprache mit dem Hersteller eine Motorkalibrierung zu wählen, welche die Einhaltung sicherstellt. Ist dies nicht möglich, darf der Motor in der Schweiz nicht in Betrieb gesetzt werden.

3.3 Periodische Abgasnachuntersuchung

An Marinemotoren ist alle drei Jahre die periodische Abgasnachuntersuchung gemäss SAV Ziff. 13 ff. durchzuführen. Als Referenzwerte gelten die unter Ziff. 3.2 dieses Anhangs aufgeführten Abgaswerte.

4. Zulassung eines Schiffsmotors als Übersiedlungsgut

Die zuständige Schifffahrstamt prüft, ob die Bestimmungen dieses Anhangs eingehalten sind. Im Einzelnen sind dies folgende Schritte:

4.1 Bescheinigung über das Fehlen von „Umrüst- Kits“

Eine Zulassung gestützt auf die vorliegenden Anhang ist nur möglich, wenn für den betreffenden Motor kein "Umrüst-Kit" existiert. Der oder die Zuziehende muss eine Bescheinigung des entsprechenden Markenvertreters vorlegen.

4.2 Erklärung / Abfertigungsantrag für Übersiedlungsgut

Der oder die Zuziehende muss einen Beleg für seine oder ihre Eigenschaft als Zuziehende oder Zuziehender sowie für den Motor als Übersiedlungsgut beibringen. Dies kann durch Vorlage der von der Zollbehörde gestempelten Kopie der "Erklärung / Abfertigungsantrag für Übersiedlungsgut" (Formular 18.44; ausgefüllt gemäss vorstehender Ziff. 3.1) erfolgen.

4.3 Abgaswartung

Durch Vorlage der entsprechenden Dokumente muss der oder die Zuziehende belegen, dass innerhalb der letzten 6 Monate für den Motor eine Abgaswartung bei einer von den Kantonen autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt wurde und die Werte gemäss vorstehender Ziff. 3.2 eingehalten werden konnten.

4.4 Zulassung