Vorlage SAV
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 21 Seiten
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Ziff. 6.1, 6.2 und 6.3
6 Emissionsprüfung
6.1 Die Abgasemissionen von Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen und
Stickoxiden werden auf einem Leistungsprüfstand während einer vorgeschriebenen Folge von Betriebsbedingungen ermittelt. Die Prüfung wird nach dem in Anhang 112 beschriebenen Verfahren durchgeführt.
6.2 Während oder unmittelbar nach der Messung der Abgasemissionen ist die
Abgastrübung von Dieselmotoren im Betriebspunkt der maximalen Leistung P’max nach der im Anhang 2 beschriebenen Absorptionsmethode (Opazität) zu messen.
6.3 Die folgenden Typenprüfungen werden anerkannt:
6.3.1 Typenprüfungen gemäss Richtlinie 88/77/EWG13des Rates vom
3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen ;
6.3.2 Abgastypenprüfbescheinigungen nach Anlage C der Verordnung vom
17. März 197614 über die Schifffahrt auf dem Bodensee.
Ziff. 7
7 Emissionsgrenzwerte
7.1 Die Masse der gasförmigen Schadstoffe bei Motoren und die Abgastrübung
bei Dieselmotoren darf die nachfolgenden Grenzwerte nicht übersteigen
12 Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht und ist daher in der vorliegenden Sammlung nicht enthalten. Separatdrucke sind unter www.bbl.admin.ch/bundespublikationen erhältlich.
13 ABl. Nr. L 36 vom 9.2.1988, S.33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG vom 10.4.2001 (ABl. L 266 vom 6.10.2001, S. 15). Der Text der Richtlinie kann beim Euro Info Center Schweiz, OSEC, Stampfenbachstr. 85 , 8035 Zürich, Internet: www.osec.ch/eics, bezogen oder auf der Internetadresse des BAV ( www.bav.admin.ch.) eingesehen werden.
14 SR 747.223.1