Vorlage SAV

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

16.5.4 Ab dem TT.MM.2007 dürfen Motoren auf gewerbsmässig eingesetzten

Schiffen nur noch dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen der Ziffer 3.1 dieser Verordnung entsprechen.

16.5.5 Ab dem TT.MM.2007 sind Abgasanlagen von Selbstzündungsmotoren mit

einer Leistung von mehr als 37 kW auf gewerbsmässig eingesetzten Schiffen, die nach diesem Datum erstmals auf einem schweizerischen Gewässer in Betrieb genommen werden, mit Partikelfilter-Systemen gemäss Ziffer 3.4.3 auszurüsten.

16.5.6 Beim Einbau von neuen Selbstzündungsmotoren mit einer Leistung des

einzelnen Motors von mehr als 37 kW in Schiffe, die gewerbsmässig eingesetzt werden, ist durch die zuständige Behörde zu prüfen, ob eine Nachrüstung der Abgasanlage mit Partikelfilter-Systemen gemäss Ziffer 3.4.3 technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Ist dies der Fall, ist die Abgasanlage mit einem Partikelfilter-System auszurüsten.

II

1Der Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.17

2Die Anhänge 2 und 3 erhalten eine neue Fassung gemäss Beilage.18

3Die Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 5 gemäss Beilage.19

III

Diese Änderung tritt am ………… 2007 in Kraft.

…………….. 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11365 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

17 Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht und ist daher in der vorliegenden Sammlung nicht enthalten. Separatdrucke sind unter www.bbl.admin.ch/bundespublikationen erhältlich.

18 Der Text der Anhänge wird in der AS nicht veröffentlicht und ist daher in der vorliegenden Sammlung nicht enthalten. Separatdrucke sind unter www.bbl.admin.ch/bundespublikationen erhältlich.

19 Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht und ist daher in der vorliegenden Sammlung nicht enthalten. Separatdrucke sind unter www.bbl.admin.ch/bundespublikationen erhältlich.