Vorlage SAV

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 21 Seiten

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ANHANG 5

Behandlung von Marinemotoren als Übersiedlungsgut

1. Geltungsbereich

Dieser Anhang regelt für in die Schweiz zuziehende Personen das Verfahren zur Einführung ihres Marinemotors, wenn für diesen keine Abgastypengenehmigung oder Konformitätserklärung nach der Sportbootrichtlinie26 des Motorenherstellers im Sinne der SAV vorliegt.

Dieser Anhang gilt nicht:

- für Motoren, die den Bestimmungen der SAV Ziff. 16 ff. genügen und für die ein entsprechender Nachweis aufgrund einer gültigen Abgastypengenehmigung erbracht werden kann oder für die eine gültige Konformitätserklärung nach der Sportbootrichtlinie vorliegt;

- für 2-Takt-Verbrennungsmotoren;

- für Motoren, bei denen durch den Einbau eines "Umrüst-Kits" die SAV-Konformität hergestellt werden kann (vgl. folgende Ziff. 2).

2. Umrüstung von Motoren

Existieren für bestimmte Motoren "Umrüst-Kits", durch deren Einbau die Konformität mit der SAV hergestellt werden kann, sind diese Motoren vor der Zulassung in der Schweiz entsprechend umzurüsten. Die Angaben zu „Umrüst-Kits“ sind bei der entsprechenden Markenvertretung erhältlich. Bei dieser sind auch die benötigten Bauteile und technischen Dokumentationen zu beschaffen.

Ist ein Motor durch den Einbau eines "Umrüst-Kits" an die Anforderungen der SAV angepasst worden, fällt er nicht mehr unter die vorliegende Ausnahmeregelung und kann ohne Einschränkung zugelassen werden.

Existiert für einen Motor kein "Umrüst-Kit", so hat der Schiffshalter/die Schiffshalterin dies der zuständigen Zulassungsbehörde durch eine Bescheinigung des entsprechenden Markenvertreters nachzuweisen.

3. Regelung

3.1 Zuziehende und Übersiedlungsgut

26 ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18). Der Text der Richtlinie kann beim Euro Info Center Schweiz, OSEC, Stampfenbachstr. 85 , 8035 Zürich, Internet: www.osec.ch/eics, bezogen oder auf der Internetadresse des BAV ( www.bav.admin.ch ) eingesehen werden.