Vorlage SAV
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 21 Seiten
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d. wer an Motoren mit Onboard-Diagnose-II die vorgeschriebene Frist für die Beseitigung von Fehlfunktionen (Ziffer 13.3 der SAV) überschreitet.
Ziff. 16.1, 16.2, 16.3.2, 16.4 Abs. 2 und 16.5
16 Schlussbestimmungen
16.1 Das Eidgenössiche Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) erlässt die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, namentlich über die Durchführung der Abgasnachuntersuchung und deren Periodizität. Es kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.
Das UVEK kann die Anhänge dieser Verordnung ändern, wenn dadurch die Anforderungen an die Abgasemissionen insgesamt nicht geändert werden.
16.2
Aufgehoben
16.3.2
Aufgehoben
16.4 Abs. 2
Aufgehoben
16.5 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom TT.MMMM. JJJJ
16.5.1 Abgas-Typengenehmigungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung
dürfen noch bis zum TT.MM.2009 ausgestellt werden. Sie bleiben gültig, sofern die betreffenden Motoren die einschlägigen Bestimmungen erfüllen.
16.5.2 Bei Änderungen von Motoren, für die eine Abgas-Typengenehmigung nach
den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum TT.MM.2007 ausgestellt wurde, kann diese bis spätestens zum TT.MM.2009 unter Anwendung der Bestimmungen von Ziffer 11 dieser Verordnung erneuert werden.
16.5.3 Ab dem TT.MM.2009 dürfen Motoren für Vergnügungsschiffe und
Sportboote nur noch dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen von Ziffer 3.1.1 oder Ziffer 7.3 dieser Verordnung entsprechen. Hiervon sind folgende Motoren ausgenommen:
a. Motoren, die unter die Bestimmungen von Anhang 5 (Behandlung von Motoren als Übersiedlungsgut) fallen;
b. Motoren, die über eine Abgas-Typengenehmigung nach Ziffer 3.3 verfügen;
c. Motoren, die über eine Abgastypenprüfbescheinigung gemäss Ziffer 6.3.2 verfügen.