Vorlage SAV
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 21 Seiten
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Sind alle Bedingungen gemäss diesem Anhang erfüllt, kann der Motor auf den in die Schweiz zuziehenden Schiffshalter oder die zuziehende Schiffshalterin zugelassen werden. Andernfalls ist die Zulassung zu verweigern.
Bei der Zulassung eines Motors in Anwendung dieses Anhangs (d.h. ohne Umrüstung nach SAV, vgl. Ziff. 2) ist im Schiffsausweis unter "Verfügung der Behörde" folgende Auflage einzutragen: "Halterwechsel innerhalb von 12 Monaten seit der schweizerischen Zollabfertigung am ………………. verboten."