Vorlage SAV

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage

Als Zuziehende gelten natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgeben und ins Inland verlegen.

Ein Marinemotor gilt als Übersiedlungsgut, wenn der oder die Zuziehende ihn während mindestens 6 Monaten im Ausland persönlich benutzt hat und im Inland selber weiterbenutzen wird. Die Einfuhr hat grundsätzlich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung zu stehen.

Als Nachweis kann der oder die Zuziehende dem kantonalen Schifffahrtsamt die zollamtlich gestempelte Kopie der "Erklärung / Abfertigungsantrag für Übersiedlungsgut" (Formular 18.44) der Zollbehörde vorweisen. Darauf muss im zweiten Abschnitt "führt Übersiedlungsgut ein im Zusammenhang mit der" ein Eintrag im ersten Feld "Verlegung des Wohnsitzes vom Ausland nach dem schweizerischen Zollgebiet" erfolgt sein.

3.2 Abgaswartung des Motors vor der Zulassung des Schiffes in der Schweiz

Vor der Zulassung des im Rahmen eines Zuzuges in die Schweiz eingeführten motorisierten Schiffes durch die zuständige Zulassungsbehörde, muss der Halter oder die Halterin auf eigene Kosten eine Abgaswartung an seinem oder ihrem Motor vornehmen lassen. Dazu hat er oder sie bei einer Typenprüfstelle für Schiffsmotoren nach Ziff. 3.3 der SAV gegen eine Gebühr das entsprechende Abgaszertifikat für Übersiedlungsgut sowie das Abgaswartungsdokument für Übersiedlungsgut zu beschaffen. Auf dem Abgaswartungsdokument werden die nachfolgenden Referenzwerte eingetragen. Anstelle der sonst üblichen Abgas-typenprüfnummer wird ein "X" zur Kennzeichnung als Übersiedlungsgut eingetragen.

Die Abgaswartung darf zum Zeitpunkt der Zulassung nicht länger als 6 Monate zurückliegen. Sie muss bei einer von den Kantonen zugelassenen Fachwerkstatt27 ausgeführt werden.

Die Einstellungen am Motor sind nach den Herstellerangaben vorzunehmen. Defekte Teile sind auszutauschen. Die Motoren müssen dabei folgende Werte einhalten:

Leerlaufdrehzahl: untere Leerlauftoleranz nach Hersteller + 200 rpm

CO: 3.5 +/- 1.0 % vol

HC: < 2000 ppm (ausgedrückt als C6H14)

CO2: > 9 % vol

Zu diesem Zweck ist im Abgastrakt vor der Einspeisung des Kühlwassers eine Messstelle gemäss SAV Ziff. 8.3 ff. erforderlich.

27 Bezugsquelle: Die Liste der zugelassenen Fachwerkstätten ist erhältlich bei: Vereinigung der Schifffahrtsämter (vks), Postfach, 3000 Bern 6