Vorlage SAV
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 21 Seiten
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Ziff. 13.1.1, 13.1.2 und 13.3
13 Periodische Abgasnachuntersuchung
13.1.1 Allgemeines
An allen Motoren von zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen Abgasnachuntersuchungen durchzuführen. Bei der Abgasnachuntersuchung sind bei allen Motoren die Einstellungen nach den Angaben des Herstellers sowie alle emissionsrelevanten Teile zu überprüfen und die notwendigen Wartungsarbeiten durchzuführen.
13.1.2 Zusätzliche Messung bei Ottomotoren
Bei Ottomotoren ist zusätzlich eine Messung des Gehalts an Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und Kohlenwasserstoffen (ausgedrückt als C6H14) im Abgas bei Leerlauf nach den Angaben des Herstellers durchzuführen.
Die gemessenen Werte müssen den in der Abgas-Typengenehmigung aufgeführten Referenzwerten entsprechen.
Für die Messungen ist ein vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung typengeprüftes Abgasmessgerät für die Leerlaufmessung an Motorfahrzeugen zu verwenden.
An Motoren, für die eine Konformitätserklärung nach EG-Richtlinie vorgelegt wird, muss keine Messung des Gehalts an Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und Kohlenwasserstoffen im Abgas vorgenommen werden.
13.3 Befreiung von der Abgasnachuntersuchung
Motoren mit Onboard-Diagnose-II oder höher sind von der Abgasnachuntersuchung befreit, wenn dem Betreiber eine Fehlfunktion des Motors und des Abgasnachbehandlungssystems deutlich sichtbar angezeigt wird und die entsprechende Information (Fehlfunktion mit Zeitpunkt der Feststellung) im Steuergerät abrufbar gespeichert wird. Der Betreiber ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Auftreten der Fehlfunktion den Motor in einer vom Hersteller dafür autorisierten Fachwerkstatt instandstellen zu lassen.
Ziff. 15 Bst. c und d
15 Strafbestimmungen
Nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 197516 über die Binnenschifffahrt wird mit Busse bestraft:
c. wer vorsätzlich oder fahrlässig die vorgeschriebenen Fristen für die obligatorische Abgaswartung (Ziffer 4.2 der AB-SAV zu Ziffer 13.2 der SAV) überschreitet;