Vorlage SAV
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 21 Seiten
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3.3 Abgas-Typengenehmigung und Konformitätserklärung
Damit ein Motor neu in Betrieb genommen werden darf, muss eine Abgas-Typengenehmigung oder eine Konformitätserklärung vorliegen.
Abgas-Typengenehmigungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung werden von einer Prüf- und Konformitätsbewertungsstelle (Typenprüfstelle) ausgestellt. Die Anforderungen an die Typenprüfstelle richten sich nach Artikel 148i der Binnenschifffahrtsverordnung8.
Konformitätserklärungen werden vom Hersteller oder seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter nach einer der in Ziffer 3.1 genannten EG-Richtlinen unter Anwendung des dort beschriebenen Verfahrens ausgestellt.
Typengenehmigungen nach Kapitel 8a der RheinSchUO werden durch die dazu ermächtigten Behörden ausgestellt.
3.4 Allgemeine Bauvorschrift
3.4.1 Alle Teile, die einen Einfluss auf die Abgasemissionen haben können,
müssen so beschaffen, gebaut und montiert sein, dass der Motor bei betriebsüblicher Beanspruchung trotz der Einwirkung von veränderlichen Grössen wie Hitze, Kälte, wiederholtem Kaltstart und Erschütterungen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
3.4.2 Kein Motor darf Konstruktionselemente aufweisen, die irgendeine
emissionsrelevante Vorrichtung in Gang setzen, regulieren, verzögern oder ausser Betrieb setzen mit dem Ziel, die Wirksamkeit der Vorschriften dieser Verordnung zu vermindern.
3.4.3 Selbstzündungsmotoren nach den Ziffern 3.1.2 und 3.1.5 sind mit Partikel-
filter-Systemen gemäss den Empfehlungen der Filterliste9 des Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt auszurüsten.
3.5 Erteilung der Abgastypengenehmigung
Um eine Abgas-Typengenehmigung zu erhalten, muss der Hersteller bei der Typenprüfstelle einen Antrag entsprechend Ziffer 4 einreichen. Im Antrag muss er die technischen Daten des Motors aufführen und durch Emissionsprüfungen nachweisen, dass der Motor die Emissionsgrenzwerte nach Ziffer 7 nicht überschreitet.
8 SR 747.201.1
9 Die aktuelle Filterliste kann auf der Internetseite: www.umwelt-schweiz.ch/buwal/de/fachgebiete/fg_luft/vorschriften/industrie_gewerbe/filter eingesehen werden