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Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 14 Seiten
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Produkt sowie der vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren ein gleichwertiger Schutz öffentlicher Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 gewährleistet ist.
2. Abschnitt: Marktüberwachung
Art. 19 Befugnisse der Marktüberwachungsorgane
1 Die aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die Marktüberwachung zuständigen Organe können die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen, Muster erheben oder anfordern, Prüfungen veranlassen und während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen. Für Produkte, die nach Artikel 16b Absatz 1 oder Artikel 16c Absatz 1 angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, können die für die Marktüberwachung zuständigen Organe verlangen, dass die für das Inverkehrbringen massgebenden Bestimmungen der ausländischen technischen Vorschriften in einer schweizerischen Amtssprache oder in englisch vorgelegt werden.
2 Sie sind berechtigt, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, wenn:
a. die verlangten Nachweise, Informationen, Muster oder die für das Inverkehrbringen
massgebenden Bestimmungen der ausländischen technischen Vorschriften nicht innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden;
b. ein Produkt den technischen Vorschriften nicht entspricht; oder
c. begründeter Verdacht besteht, dass von einem Produkt, das den technischen Vorschriften
entspricht, eine unmittelbare und ernste Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 ausgeht.
3 In schwerwiegenden Fällen kann das weitere Anbieten, Inverkehrbringen oder Inbetriebnehmen verboten oder der Rückruf von in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkten angeordnet werden.
Art. 20 Ausübung der Marktüberwachung
1 Massnahmen der für die Marktüberwachung zuständigen Organe müssen das Ausmass der von den betroffenen Produkten ausgehenden Gefährdung berücksichtigen und dürfen die Verkehrsfähigkeit oder die Verwendung dieser Produkte nicht unnötig einschränken.
2 Sofern das Produkt nach Artikel 16a Buchstabe a angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden ist, müssen Massnahmen im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der zuständigen Bundesbehörde gemeldet und durch diese innerhalb eines Monats bestätigt werden, andernfalls sie dahinfallen. Bestätigt die Bundesbehörde eine Massnahme, so leitet sie unverzüglich die Anpassung der technischen Vorschriften ein.
Art. 20a (neu) Verfahren für das Festlegen von Ausnahmen von Artikel 16b Absatz 1 oder von Artikel 16c Absatz 1
1 Die für die Marktüberwachung zuständigen Organe können Massnahmen in Abweichung von Artikel 16b Absatz 1 oder von Artikel 16c Absatz 1 treffen.
2 Solche Massnahmen können jedoch nur getroffen werden, wenn der hinreichende Schutz öffentlicher Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 nicht bereits durch die Vorschriften des Herkunftslandes erreicht wird und die Nachweise, die gemäss den technischen Vorschriften des Herkunftslandes erbracht werden, nicht genügen. Ebenso müssen solche Massnahmen einen echten Zusatznutzen für die Konsumenten bringen.