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Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 14 Seiten
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Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für alle Bereiche, in denen der Bund technische Vorschriften aufstellt.
2 Es findet Anwendung, soweit nicht andere Bundesgesetze allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse oder internationale Abkommen abweichende oder weitergehende Bestimmungen enthalten. Ausnahmen von Artikel 16b Absatz 1 sind in den entsprechenden Bundesgesetzen ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
3 Die Artikel 3 und 19 gelten, soweit nicht andere Bundesvorschriften etwas Abweichendes regeln.
Art. 3 Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a. technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund:
1. unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen,
2. der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen, oder
3. der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;
b. technische Vorschriften: rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten,
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten,
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;
c. technische Normen: nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertung betreffen;
d. Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Produkts; dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme zum gewerblichen Gebrauch, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat;
e. Inbetriebnahme: die erstmalige Verwendung eines Produktes durch Endbenutzer;
f. Prüfung: der Vorgang zur Bestimmung bestimmter Merkmale eines Produkts nach einem festgelegten Verfahren;
g. Konformität: die Erfüllung technischer Vorschriften oder Normen durch das einzelne Produkt;
h. Konformitätsbewertung: die systematische Untersuchung des Ausmasses, in dem Produkte oder die Bedingungen, unter denen sie hergestellt, transportiert oder gelagert werden, technische Vorschriften oder Normen erfüllen;
i. Konformitätsbescheinigung: das von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Dokument,
mit dem die Konformität bestätigt wird;