Vorlage
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
3Die für die Marktüberwachung zuständigen Bundesbehörden oder die vom Bund mit der Marktüberwachung betrauten Fachorganisationen erlassen Massnahmen für ein Produkt, das nach Artikel 16b Absatz 1 oder nach Artikel 16c Absatz 1 angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden ist, in Form eine Allgemeinverfügung.
4 Die für die Marktüberwachung zuständigen kantonalen Behörden können Massnahmen für ein Produkt vorschlagen, das nach Artikel 16b Absatz 1 oder nach Artikel 16c Absatz 1 angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden ist; diese Massnahmen sind umgehend der zuständigen Bundesbehörde zur Bestätigung zu melden. Die zuständige Bundesbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten über die von der kantonalen Behörde vorgeschlagenen Massnahmen. Bestätigt die Bundesbehörde die vorgeschlagenen Massnahmen der kantonalen Behörde, so erlässt sie innerhalb dieser Frist eine Allgemeinverfügung.
5 Besteht begründeter Verdacht auf unmittelbare und ernste Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4, so können kantonale Marktüberwachungsbehörden vorsorgliche Massnahmen treffen. Diese sind der zuständigen Bundesbehörde umgehend zu melden. Vorsorgliche Massnahmen einer kantonalen Behörde bleiben bis zum Entscheid der zuständigen Bundesbehörde, längstens aber für die Dauer von zwei Monaten in Kraft.
6 Die zuständige Bundesbehörde veröffentlicht die Allgemeinverfügungen im Bundesblatt. Die Allgemeinverfügung wird erst durch die Veröffentlichung im Bundesblatt wirksam.
7Die zuständige Bundesbehörde informiert umgehend die zuständige kantonale Behörde, den Wirtschaftsteilnehmer und das SECO über die Veröffentlichung der Allgemeinverfügung.
Art. 20b (neu) Rechtsmittel
1 Wer durch eine Allgemeinverfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, kann bei der zuständigen Bundesbehörde Beschwerde erheben.
2 Ebenso steht der Wettbewerbskommission das Beschwerderecht gegen Allgemeinverfügungen zu.
3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtpflege.
3. Abschnitt: Amtshilfe
Art. 21 Amtshilfe in der Schweiz
Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone können einander Auskünfte und Unterlagen übermitteln, soweit dies für den Vollzug von technischen Vorschriften notwendig ist.
Art. 22 Internationale Amtshilfe
1 Die für den Vollzug oder die Aufsicht über den Vollzug von technischen Vorschriften zuständige Bundesbehörde kann ausländische Behörden sowie ausländische oder internationale Institutionen, welche für den Vollzug von technischen Vorschriften zuständig sind, um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.
2 Sie darf ausländischen Behörden oder ausländischen oder internationalen Institutionen, die für den Vollzug von technischen Vorschriften zuständig sind, Auskünfte und Unterlagen, welche nicht öffentlich zugänglich sind, übermitteln, sofern sichergestellt ist, dass:
a. die ersuchenden ausländischen Behörden an das Amtsgeheimnis gebunden sind;