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Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 14 Seiten

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k. Konformitätserklärung: das durch die für die Konformität verantwortliche Person ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität erklärt wird;

l. Konformitätszeichen: das staatlich festgelegte oder anerkannte Zeichen oder die staatlich festgelegte oder anerkannte Bezeichnung, womit die Konformität angezeigt wird;

m. Anmeldung: die Hinterlegung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung von Produkten erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde;

n. Zulassung: die Bewilligung, Produkte zum angegebenen Zweck oder unter den angegebenen

Bedingungen anzubieten, in Verkehr zu bringen, in Betrieb zu nehmen oder zu verwenden;

o. Akkreditierung: die formelle Anerkennung der Kompetenz einer Stelle, bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen;

p. Marktüberwachung: die hoheitliche Tätigkeit von Marktüberwachungsorganen, mit der durchgesetzt werden soll, dass angebotene, in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte die technischen Vorschriften erfüllen;

q. Produkteinformation: alle verbindlichen Angaben und Kennzeichnungen, die sich auf ein Produkt beziehen und damit verbunden sind, namentlich die Etikettierung, Packungsaufschriften, Beipackzettel, Gebrauchsanweisungen, Benutzerhandbücher und Sicherheitsdatenblätter.

2. Kapitel: Rechtsetzung im Bereich der technischen Vorschriften

Art. 4 Ausgestaltung der technischen Vorschriften im allgemeinen

1 Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken.

2 Sie werden zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt. Dabei wird darauf geachtet, dass die technischen Vorschriften:

a. möglichst einfach und transparent sind; und

b. zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen.

3 Abweichungen vom Grundsatz von Absatz 1 sind nur zulässig, soweit:

a. überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern;

b. sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung

des Handels darstellen; und

c. sie verhältnismässig sind.

4 Interessen nach Absatz 3 Buchstabe a sind der Schutz:

a. der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit;

b. des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;

c. der natürlichen Umwelt;

d. der Sicherheit am Arbeitsplatz;

e. der Konsumenten und der Lauterkeit des Handelsverkehrs;

f. des nationalen Kulturgutes;

g. des Eigentums.