Vorlage

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 14 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

2 Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:

a. die angewandten Prüf- oder Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen

Anforderungen genügen; und

b. die ausländische Stelle über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz

geforderte verfügt.

3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann, im Einvernehmen mit der im betreffenden Bereich zuständigen Bundesbehörde, verordnen, dass Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen nicht als Nachweise im Sinne von Absatz 2 gelten, wenn geeignete schweizerische Stellen oder von diesen ausgestellte Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen im Staat der ausländischen Stelle nicht anerkannt werden. Dabei sind die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz, insbesondere die aussenwirtschaftspolitischen, zu berücksichtigen.

Art. 18a (neu) Nachweise für Produkte, die nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a oder b oder Artikel 16c angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden

1 Für Produkte, die nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a oder b oder Artikel 16c angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, ist ein Nachweis zu erbringen, dass das Produkt im betreffenden EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht worden ist.

2 Als Nachweis des rechtmässigen Inverkehrbringens in einem EG- oder EWR-Mitgliedstaat gilt das Vorlegen einer Erklärung, dass das Produkt den technischen Vorschriften der EG oder eines EG- oder EWR-Mitgliedstaats entspricht und in der EG bzw. im betreffenden EG- oder EWR-Mitgliedstaat, dessen Vorschriften erfüllt werden, rechtmässig in Verkehr gebracht worden ist. Die Erklärung muss einen Verweis auf die für das Inverkehrbringen massgebenden technischen Vorschriften, denen das Produkte entspricht, enthalten. Ist nach den technischen Vorschriften der EG oder des betreffenden EG- oder EWR-Mitgliedstaats ein Konformitätsnachweis erforderlich, so ist auch eine Konformitätserklärung oder eine Konformitätsbescheinigung nach diesen Vorschriften vorzulegen.

Art. 18b (neu) Nachweise für Produkte, die nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe c angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden

1 Für Produkte, die nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe c angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, ist ein Nachweis nach Artikel 18a zu erbringen.

2 Ist dieser Nachweis nicht möglich, so ist ein Nachweis zulässig, dass das Produkt in einem Staat, mit dem die Schweiz mindestens für einen Produktebereich eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen abgeschlossen hat, rechtmässig in Verkehr gebracht worden ist. Als solcher gilt das Vorlegen einer Erklärung, dass das Produkt den technischen Vorschriften des betreffenden Staates entspricht und in diesem rechtmässig in Verkehr gebracht worden ist. Die Erklärung muss einen Verweis auf die für das Inverkehrbringen massgebenden technischen Vorschriften, denen das Produkt entspricht, enthalten. Ist nach den technischen Vorschriften des betreffenden Staates ein Konformitätsnachweis erforderlich, so ist auch eine Konformitätserklärung oder eine Konformitätsbescheinigung nach diesen Vorschriften vorzulegen. Zudem muss ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden, das bescheinigt, dass das Produkt in diesem Staat hergestellt worden ist.

3Bestehen nach Vorlage des Nachweises gemäss Absatz 2 berechtigte Zweifel, dass das Produkt dem in den schweizerischen technischen Vorschriften festgelegten Schutzniveau im Sinne von Artikel 4 Absätze 3 und 4 entspricht, so ist die Gleichwertigkeit der betreffenden ausländischen Vorschriften mit dem schweizerischen Recht nachzuweisen.

4 Die Gleichwertigkeit ausländischer technischer Vorschriften mit dem schweizerischen Recht wird anerkannt, wenn aufgrund der in den ausländischen Vorschriften festgelegten Anforderungen an das