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Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 14 Seiten
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b. nationale Normungsorganisationen beauftragen, die schweizerischen Interessen in den
Lenkungsgremien internationaler Normungsorganisationen wahrzunehmen, und dafür eine Abgeltung vorsehen.
4. Abschnitt: Technische Vorschriften anderer Staaten
Art. 12
Verlangt ein anderer Staat für einzuführende Produkte eine Bestätigung des Ausfuhrstaates dafür, dass die technischen Vorschriften des Einfuhrstaates erfüllt sind, so kann der Bundesrat Vorschriften über die Erteilung solcher Bestätigungen erlassen.
5. Abschnitt: Auskunftsstelle
Art. 13
1 Der Bundesrat sorgt für die Schaffung und den Betrieb einer nationalen Auskunftsstelle für technische Vorschriften und Normen.
2 Er kann die Schaffung und den Betrieb der Auskunftsstelle Privaten übertragen und dafür eine Abgeltung vorsehen.
6. Abschnitt: Internationale Abkommen
Art. 14 Abschluss
1 Zur Vermeidung, zur Beseitigung oder zum Abbau von technischen Handelshemmnissen kann der Bundesrat internationale Abkommen schliessen, namentlich über:
a. die Anerkennung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen;
b. die Anerkennung von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen und Zulassungen;
c. die Anerkennung von Konformitätszeichen;
d. die Anerkennung von Akkreditierungssystemen und akkreditierten Stellen;
e. die Erteilung von NormungsaAufträgen an internationale Normungsorganisationen und
Akkreditierungsgremien, soweit in Vorschriften auf bestimmte technische Normen verwiesen wird oder verwiesen werden soll oder soweit die Aufträge Empfehlungen zur Gewährleistung eines international koordinierten Vollzugs betreffen;
f. die Information und Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass, Änderung und Anwendung
von technischen Vorschriften oder Normen.
2 Der Bundesrat kann auch internationale Abkommen über die Information und Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass, Änderung und Anwendung von Vorschriften oder Normen betreffend Dienstleistungen schliessen.
3 Die Absätze 1 Buchstabe f und 2 sind auch auf Vorschriften der Kantone anwendbar.
Art. 15 Durchführung
1 Zur Durchführung von internationalen Abkommen über Gegenstände nach Artikel 14 erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.
2Er kann Aufgaben im Zusammenhang mit der Information und der Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass und Änderung von technischen Vorschriften oder Normen sowie von Vorschriften oder Normen betreffend Dienstleistungen Privaten übertragen und dafür eine Abgeltung vorsehen.