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Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 14 Seiten
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Art. 30 Strafverfolgung
Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 31 Ausführungsvorschriften
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
Art. 31a (neu) Vollzug
1 Die zuständigen Behörden des Bundes führen Listen der Produkte, die keinen Zugang zum schweizerischen Markt im Sinne von Artikel 16b Absatz 1 haben.
2 Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone berücksichtigen die Urteile und die Praxis der Streitschlichtungsorgane der Welthandelsorganisation sowie des Europäischen Gerichtshofs und der Europäischen Kommission.
Art. 31b (neu) Berichterstattung
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung fünf Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom … dieses Gesetzes Bericht über die mit den geänderten Bestimmungen gesammelten Erfahrungen.
Art. 32 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.