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Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 14 Seiten

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Art. 6 Internationale Information und Konsultation

Im Rahmen von internationalen Abkommen werden:

a. Entwürfe von technischen Vorschriften und von Vorschriften betreffend Dienstleistungen zur

Information und Konsultation unterbreitet;

b. Texte angenommener Vorschriften gemäss Buchstabe a mitgeteilt.

3. Kapitel: Kompetenzen und Aufgaben des Bundesrates

1. Abschnitt: Prüfung, Konformitätsbewertung, Anmeldung, Zulassung, Konformitätszeichen

Art. 7 Verfahren

Der Bundesrat kann Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsverfahren festlegen.

Art. 8 Stellen

Der Bundesrat kann die Anforderungen festlegen, welche Stellen erfüllen müssen, die Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- oder Zulassungsverfahren durchführen.

Art. 9 Konformitätszeichen

1 Der Bundesrat kann Zeichen festlegen, welche die Konformität anzeigen; er kann die betreffenden Verfahren regeln.

2 Er kann Vorschriften erlassen, um solche Zeichen vor Verwechslung und Missbrauch zu schützen.

2. Abschnitt: Akkreditierung

Art. 10

1Der Bundesrat schafft unter Berücksichtigung international festgelegter Anforderungen ein schweizerisches System zur Akkreditierung von Stellen, welche Produkte prüfen oder deren Konformität bewerten oder gleichartige Tätigkeiten hinsichtlich Personen, Dienstleistungen oder Verfahren wahrnehmen.

2 Er bestimmt insbesondere:

a. die Behörde, welche für die Erteilung von Akkreditierungen zuständig ist (Schweizerische Akkreditierungsstelle);

b. die Anforderungen und das Verfahren der Akkreditierung;

c. die Rechtsstellung akkreditierter Stellen und die Rechtswirkungen ihrer Tätigkeit.

3 Im Hinblick auf die Erarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen zur Gewährleistung eines international koordinierten Vollzugs im Bereich der Akkreditierung kann der Bundesrat oder die von ihm bezeichnete Behörde:

a. beschliessen, dass sich die Schweiz finanziell oder auf andere Weise an Aufträgen beteiligt,

die internationalen Akkreditierungsgremien erteilt werden;

b. die Schweizerische Akkreditierungsstelle beauftragen, die schweizerischen Interessen in den

internationalen Akkreditierungsgremien wahrzunehmen.

3. Abschnitt: Normung

Art. 11

Der Bundesrat oder die von ihm bezeichnete Behörde kann im Hinblick auf die Erarbeitung von technischen Normen, auf die in technischen Vorschriften verwiesen wird oder verwiesen werden soll:

a. beschliessen, dass sich die Schweiz finanziell oder auf andere Weise an Normungsaufträgen

beteiligt, welche internationalen Normungsorganisationen erteilt werden;