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Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 14 Seiten

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Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:

a. dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung

ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt;

b. dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle unrichtige

Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt;

c. dass eine Marktaufsichtsbehörde unrichtige Entscheidungen betreffend die Gleichwertigkeit

ausländischer technischer Vorschriften mit dem schweizerischen Recht trifft oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, die als Voraussetzung zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer technischer Vorschriften mit dem schweizerischen Recht erheblich sind, einen unrichtigen Befund bescheinigt oder ein unrichtiges Gutachten erstellt.

Art. 26 Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr:

a. von einem Dritten hergestellte unechte oder unwahre Akkreditierungs-, Prüf-, Konformitäts-

oder Zulassungsbescheinigungen gebraucht oder gebrauchen lässt;

b. auf andere Weise als nach den in Buchstabe a und in den Artikeln 23–25 aufgeführten

Tatbeständen das Vorhandensein einer Akkreditierungs-, Prüf-, Konformitäts- oder Zulassungsbescheinigung oder einer Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer technischer Vorschriften mit dem schweizerischen Recht vorgibt.

Art. 27 Ausländische Urkunden

Die Artikel 23–26 und 28 gelten auch für ausländische Urkunden.

Art. 28 Unberechtigtes Ausstellen von Konformitätserklärungen, unberechtigtes Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen sowie unberechtigtes Ausstellen von Erklärungen des rechtmässigen Inverkehrbringens im Ausland

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr:

a. Konformitätserklärungen ausstellt oder mit einer Konformitätserklärung versehene Produkte

in Verkehr bringt, ohne dass diese Produkte den technischen Vorschriften entsprechen;

b. Konformitätszeichen an Produkten anbringt oder Produkte mit einem Konformitätszeichen in

Verkehr bringt, ohne dass diese Produkte den technischen Vorschriften entsprechen;

c. Erklärungen über das rechtmässige Inverkehrbringen im Ausland ausstellt, ohne dass das

betroffene Produkt den technischen Vorschriften des betreffenden Staates entspricht oder ohne dass es in diesem Staat rechtmässig in Verkehr gebracht worden ist.

Art. 29 Unrechtmässige Vermögensvorteile

Vermögensvorteile, die durch strafbare Handlungen nach den Artikeln 23–28 unrechtmässig erlangt worden sind, können nach den Artikeln 58 ff. des Strafgesetzbuches eingezogen werden.