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Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 14 Seiten
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7. Abschnitt: Gebühren
Art. 16
1 Stellen, welche Vollzugsaufgaben aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Erlasse im Bereich der technischen Vorschriften wahrnehmen, können Gebühren erheben.
2Der Bundesrat erlässt die Gebührenvorschriften. Er kann diese Kompetenz für einzelne Produktebereiche dem zuständigen Departement übertragen.
Kapitel 3a (neu): Marktzugang
Art. 16a Grundsatz
Produkte können in der Schweiz angeboten, in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie:
a. die schweizerischen technischen Vorschriften erfüllen; oder
b. der Marktzugang für diese Produkte staatsvertraglich geregelt ist.
Art. 16b Einseitige Marktöffnung
1 In Ergänzung zu Artikel 16a können Produkte, für die zwischen der Schweiz und der EG oder dem EWR die Produktevorschriften unterschiedlich sind und der Marktzugang nicht staatsvertraglich geregelt ist, in der Schweiz angeboten, in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie:
a. die technischen Vorschriften der EG erfüllen und in einem EG- oder EWR-Mitgliedstaat
rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind;
b. bei fehlender oder unvollständiger Harmonisierung des EG-Rechts die technischen
Vorschriften eines EG- oder EWR-Mitgliedstaats erfüllen und im betreffenden Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind; oder
c. die technischen Vorschriften eines anderen Staates erfüllen, die mit den schweizerischen
technischen Vorschriften gleichwertig sind und im betreffenden Staat hergestellt und rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, sofern die Schweiz mit diesem Staat mindestens für einen Produktebereich eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen abgeschlossen hat.
2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. Produkte, für die Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundesrates nach Massgabe von
Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Ausnahme von Absatz 1 vorsehen;
b. zulassungspflichtige Produkte und anmeldepflichtige Stoffe gemäss der
Chemikaliengesetzgebung.
3 Wenn der Marktzugang schweizerischer Produkte von einem Handelspartner nicht gewährleistet wird oder mit Hindernissen verbunden ist, kann der Bundesrat beschliessen, dass Absatz 1 nicht anwendbar ist auf alle Produkte oder auf gewisse Produkte, die von diesem Handelspartner in die Schweiz eingeführt werden. Dabei sind die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz, insbesondere die aussenwirtschaftspolitischen, zu berücksichtigen.