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Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 14 Seiten

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b. die ersuchenden ausländischen Behörden die erhaltenen Informationen ausschliesslich in

einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Vollzug von technischen Vorschriften verwenden und nicht an Dritte weiterleiten;

c. ausschliesslich solche Informationen mitgeteilt werden, die für den Vollzug von technischen

Vorschriften notwendig sind;

d. keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden, es sei denn, die

Übermittlung der Informationen sei erforderlich, um eine unmittelbare und ernste Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen abzuwenden.

3 Die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

5. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 23 Fälschungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr:

a. Akkreditierungs-, Prüf-, Konformitäts- oder Zulassungsbescheinigungen fälscht oder

verfälscht, oder wer die Unterschrift oder das Zeichen der ausstellenden Stelle zur Herstellung solcher unechter Urkunden benutzt;

b. den Befund oder das Gutachten einer Person oder Stelle fälscht oder verfälscht, die das

Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung von Stellen abzuklären hat, welche Aufgaben im Bereich der Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung wahrnehmen;

c. die Unterschrift oder das Zeichen einer solchen Person oder Stelle zur Herstellung eines

unrichtigen Befundes oder Gutachtens gebraucht;

d. den Befund oder das Gutachten einer Person oder Stelle fälscht oder verfälscht, die Tatsachen

abzuklären hat, welche als Voraussetzungen für das Anbieten, Inverkehrbringen oder Inbetriebnehmen von Produkten wesentlich sind;

e. die Unterschrift oder das Zeichen einer solchen Person oder Stelle zur Herstellung eines

unrichtigen Befundes oder Gutachtens gebraucht;

f. den Befund oder das Gutachten einer Person oder Stelle fälscht oder verfälscht, welche die

Gleichwertigkeit von ausländischen technischen Vorschriften mit dem schweizerischen Recht anzuerkennen hat;

g. zur Herstellung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens Gebrauch macht von der

Unterschrift oder dem Zeichen einer solchen Person oder Stelle.

Art. 24 Falschbeurkundungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr:

a. als Organ einer Akkreditierungsstelle einen unrichtigen Befund über das Vorliegen der

Akkreditierungsvoraussetzungen bescheinigt;

b. als Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle einen unrichtigen

Befund über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Anbieten, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten bescheinigt;

c. als Organ einer Marktaufsichtsbehörde einen unrichtigen Befund über die Gleichwertigkeit

ausländischer technischer Vorschriften mit dem schweizerischen Recht bescheinigt;

d. als beauftragte Person Tatsachen abklärt, die als Voraussetzungen einer Akkreditierung,

Konformitätsbescheinigung oder Zulassung erheblich sind, und dabei einen unrichtigen Befund abgibt;

e. als beauftragte Person Tatsachen abklärt, die als Voraussetzung zur Anerkennung der

Gleichwertigkeit ausländischer technischer Vorschriften mit dem schweizerischen Recht erheblich sind, und dabei einen unrichtigen Befund abgibt.