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Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 14 Seiten
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Art. 16 c Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung
1 Die in der Schweiz für den Export in einen EG- oder EWR-Staat hergestellten Produkte können auch in der Schweiz angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden wenn sie:
a. die technischen Vorschriften der EG erfüllen und in einem Mitgliedstaat der EG oder des
EWR rechtmässig in Verkehr gebracht werden;
b. sie die nationalen technischen Vorschriften eines EG- oder EWR-Mitgliedstaates erfüllen und
in diesem Staat rechtmässig in Verkehr gebracht werden.
2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Produkte nach Artikel 16b Absatz 2. Zusätzliche Ausnahmen von Absatz 1 sind in Bundesgesetzen oder Verordnungen des Bundesrates festzulegen und nur zulässig, soweit die Anforderungen von Artikel 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind.
Art. 16d Produkteinformation
1 Für Produkte, die nach Artikel 16b Absatz 1 oder nach Artikel 16c Absatz 1 angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, ist die Produkteinformation gemäss den technischen Vorschriften, nach denen die Produkte hergestellt worden sind, hinreichend; Artikel 4a bleibt vorbehalten.
2 Für Produkte, die nach Artikel 16c angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und für die die Schweiz als Produktionsland angegeben wird, muss angegeben werden, nach welchen ausländischen technischen Vorschriften die Produkte hergestellt worden sind.
4. Kapitel: Rechte und Pflichten der Betroffenen
1. Abschnitt: Erforderliche Nachweise
Art. 17 Grundsatz
1 Die Person, die ein Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss auf Verlangen der Marktüberwachungsorgane die Nachweise nach den Artikeln 18–18b erbringen können.
2 Sie ist von der Nachweispflicht entlastet, sofern:
a. der Nachweis bei Produkten, die ohne Veränderung mehrmals in Verkehr gebracht werden,
von einem vorangehenden Inverkehrbringer erbracht werden kann;
b. sie bei serienmässig hergestellten Produkten die Serienidentität nachweisen kann und davon
ausgehen darf, dass Produkte aus derselben Serie bereits rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind.
3 Der Nachweis ist in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abzufassen.
Art. 18 Nachweis für Produkte, die nach Artikel 16a angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden
1 Ist für Produkte, die nach Artikel 16a angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, eine Prüfung oder eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hierfür der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich:
a. in der Schweiz akkreditiert ist;
b. durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; oder
c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist.