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Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 14 Seiten

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Art. 4a (neu) Ausgestaltung der technischen Vorschriften hinsichtlich der Produkteinformation

1 Die Produkteinformation muss in mindestens einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein.

2 Abweichend von Absatz 1 kann:

a. in technischen Vorschriften verlangt werden, dass Warn- oder Sicherheitshinweise in mehr als

einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein müssen;

b. die Produkteinformation in einer anderen Sprache abgefasst sein, wenn technische

Vorschriften dies vorsehen;

c. ein fremdsprachiger Ausdruck oder ein Symbol verwendet werden, sofern die Information für

die Konsumenten leicht verständlich bleibt;

d. eine geschützte Herkunftsangabe in der Sprache des Herkunftslandes angegeben werden.

3In technischen Vorschriften kann verlangt werden, dass die Produkteinformation vor dem Inverkehrbringen durch die Angabe des Herstellers ergänzt wird. Die zusätzliche Angabe einer verantwortlichen Person in der Schweiz kann nur verlangt werden, wenn:

a. die Produkte zulassungspflichtig sind; oder

b. es sich gemäss der Chemikaliengesetzgebung um anmeldepflichtige Stoffe oder um

meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen handelt.

Art. 5 Ausgestaltung der technischen Vorschriften hinsichtlich der Verfahren

1 Soweit Artikel 4 nicht etwas Abweichendes erfordert, werden in der Regel:

a. zur Konformitätsbewertung mehrere Verfahrenstypen zur Wahl gestellt, wobei mindestens bei

einem dieser Verfahren die Person, welche das Produkt herstellt oder in Verkehr bringt, die Möglichkeit haben soll, die Konformitätsbewertung selbst vorzunehmen;

b. Prüfungen und Konformitätsbewertungen durch Dritte, soweit sie eine Voraussetzung für das

Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung oder die Entsorgung von Produkten bilden, als privatrechtliche Tätigkeiten vorgesehen;

c. für bereits im Ausland nach gleichwertigen Vorschriften zugelassene Produkte vereinfachte

Verfahren vorgesehen;

d. im Rahmen vereinfachter Zulassungsverfahren und unter Vorbehalt von Artikel 4a keine Änderungen der Produkteinformation verlangt, sofern diese technische Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erfüllt.

2 Sind für bestimmte Produkte verschiedene Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen vorgeschrieben oder mehrere Behörden zuständig, so ist sicherzustellen, dass die Verfahren und Zuständigkeiten koordiniert werden.

3 Zulassungsverfahren für das Inverkehrbringen von Produkten sind in der Bundesgesetzgebung zu regeln und nur zulässig, soweit die Anforderungen von Artikel 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind.

Art. 5a (neu) Ausgestaltung der technischen Vorschriften hinsichtlich der Inbetriebnahme, des Einbaus und der Verwendung

Technische Vorschriften hinsichtlich der Inbetriebnahme, des Einbaus und der Verwendung eines Produkts dürfen keine Anforderungen enthalten, die im Widerspruch zu den Anforderungen für das Inverkehrbringen des Produkts stehen oder dessen Änderung erfordern.